Grundsätzlich ist der Arbeitgeber aufgrund seiner allgemeinen Fürsorgepflichten verpflichtet, Notfallmaßnahmen in erforderlichem Umfang zu organisieren und den Beschäftigten die nötigen Informationen zugänglich zu machen: "Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind." (§ 10 Arbeitsschutzgesetz).
Darauf wird in §§ 21, 22 DGUV-V 1 Bezug genommen, wo es u. a. heißt: "Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind."
Die einzelnen Arten von Plänen und Dokumenten folgen jeweils eigenen Rechtsnormen, die die Details regeln.