Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
Pausenräume gehören zum betrieblichen Alltag der meisten Betriebe. Sie sind in vielen Fällen unverzichtbar, aber rechtlich nicht immer ein Muss. Unter Bereitschaftsräumen werden Räume verstanden, in denen Beschäftigte Zeiten vor und nach Arbeitseinsätzen verbringen, z. B. bei Wachdiensten. Liegemöglichkeiten sind eigentlich für schwangere und stillende Mütter vorgesehen, spielen in der Praxis allerdings eher eine Rolle für die Versorgung oder Wiedereingliederung kranker und behinderter Beschäftigter.
Rechtliche Grundlagen für Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Liegemöglichkeiten sind die Arbeitsstättenverordnung sowie die Arbeitsstättenregel ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume".
1 Bereitstellung
1.1 Pausenräume
Pausenräume bzw. Pausenbereiche sind nach ASR A4.2 "allseits umschlossene Räume [bzw. abgetrennte Bereiche innerhalb von Räumen], die der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung dienen".
In ASR A4.2 werden die Bedingungen aufgelistet, unter denen ein Pausenraum bzw. -bereich erforderlich ist:
- Pausenräume/-bereiche müssen unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter eingerichtet werden, wenn es aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit zwingend erforderlich ist, z. B. in allen Betrieben, in denen es sehr kalt, heiß, staubig, feucht oder schmutzig ist oder keine Sitzmöglichkeiten vorhanden sind oder wo ständig Kunden oder Besucher Zutritt haben (vgl. Abschn. 4.1 Abs. 3 ASR A 4.2).
- Pausenräume/-bereiche müssen nicht eingerichtet werden, wenn die Mitarbeiter in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind, wo es während der Pausen keine arbeitsbedingten Störungen gibt.
- Bei allen dazwischen einzustufenden Betrieben (das dürfte die Mehrzahl der produzierenden Betriebe sein) sind Pausenräume/-bereiche ab einer Belegschaftsstärke von 10 gleichzeitig anwesenden Personen vorgesehen. Dabei müssen Zeitarbeitnehmer berücksichtigt werden, aber keine Mitarbeiter, die max. 6 Stunden am Tag arbeiten oder die überwiegend im Außendienst tätig sind.
Treffpunkt Pausenraum
Auch unabhängig vom Arbeitsstättenrecht bringt ein gut gestalteter Pausenraum viele Vorzüge: Es unterstützt das Betriebsklima, wenn Pausen gemeinsam verbracht werden können und signalisiert den Mitarbeitern Wertschätzung. Zudem werden in den Arbeitsräumen unstrukturierte "Kaffeeecken" überflüssig.
Auch Kantinen gelten grundsätzlich als geeignet zum Pausenaufenthalt, vorausgesetzt, dass sie ordnungsgemäß eingerichtet und betrieben werden. Dazu gehören neben den Anforderungen an die Räume (vgl. Abschn. 2) insbesondere geeignete Öffnungszeiten, effektiver Nichtraucherschutz und die Möglichkeit, Mitgebrachtes zu verzehren. In jedem Fall müssen Pausenräume so gelegen sein, dass sie innerhalb von 5 Minuten zu erreichen sind. Zum nächstgelegenen Pausenbereich darf es nicht weiter als 100 m Wegstrecke sein.
Warum bleibt die Kantine leer?
Pausenräume werden erfahrungsgemäß nur dann gut angenommen, wenn der Aufwand für den Weg dorthin und der subjektiv empfundene Komfort, den die Räume bieten, für die Beschäftigten in einem guten Verhältnis stehen. Unter diesem Aspekt sind 5 Minuten Wegzeit sicher schon eine absolute Obergrenze und werden nur bei einem attraktiven Pausenraum mit gutem Serviceangebot akzeptiert werden.
Außerhalb der Pausenzeiten können Pausenräume auch zu anderen Zwecken genutzt werden, z. B. als Schulungsraum. Die Pausennutzung darf darunter aber nicht leiden – der Raum muss z. B. entsprechend gelüftet und gereinigt sein.
1.2 Bereitschaftsräume
Nach Abschn. 5 Abs. 1 ASR A4.2 muss ein Bereitschaftsraum "immer dann zur Verfügung stehen, wenn während der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang (in der Regel mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit) Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsunterbrechungen auftreten. Das ist u. a. der Fall, wenn nicht vorhergesehen werden kann, wann eine Arbeitsaufnahme erfolgt, z. B. in Krankenhäusern, bei Berufsfeuerwehren, Rettungsdiensten oder Fahrbereitschaften". Als Bereitschaftsraum kann auch ein Pausenraum genutzt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Bereitschaftsraum oft auch Liegen enthalten muss (vgl. Abschn. 2.2).
1.3 Liegeräume
Liegemöglichkeiten sind nach Anhang 4.2 ArbStättV und ASR A 4.2 ausdrücklich und verpflichtend vorgesehen, spielen allerdings im betrieblichen Alltag kaum eine Rolle. Das Arbeitsstättenrecht zielt dabei auf Schwangere und stillende Mütter ab. Allerdings gehört diese Zielgruppe kaum zu den Nutzern, weil gerade Schwangere bei nennenswerten gesundheitlichen Belastungen in aller Regel krankgeschrieben werden und berufstätige Mütter ihre Kinder nur äußerst selten im Betrieb stillen.
Wichtig können Liegemöglichkeiten sein bei der Versorgung und Wiedereingliederung schwer und chronisch kranker oder behinderter Beschäftigter, z. B. bei Rücken-, Gefäß-, Kreislauf- und Stoffwechselproblemen. Die Möglichkeit, sich zurückzuziehen und hinzulegen kann mit dazu beitragen, dass solche Beschäftigte früher an den Arbeitsplatz zurüc...