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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) bekannt gegeben.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS gilt bei folgenden Arbeiten an Innenflächen und Einbauten in engen Räumen, Behältern und Schiffsräumen sowie sonstigen Räumen, bei denen häufig die natürliche Lüftung unterbunden ist.
1. |
Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung, z. B. von Tanks, Kesselwagen und Straßentankfahrzeugen, |
2. |
Tätigkeiten zum Aufbringen von Beschichtungen (z. B. Lacke, Versiegelungen, Korrosionsschutz, Gummierungen, Harze, Isolierungen), |
4. |
Nebentätigkeiten (z.B. Trocknen der Oberflächen, Entfernen, Schleifen oder Polieren von Beschichtungen) im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Nummer 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, |
wenn dabei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden.
(2) Diese TRGS gilt nicht für Bohrungen im Erdreich und für die Herstellung von unterirdischen Hohlräumen.
(3) Auf folgende einschlägige Vorschriften, Regeln und Merkblätter wird hingewiesen:
2. |
Technische Regeln zur Gefahrstoffverordnung (TRGS),
a) |
TRGS 400: "Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen", |
b) |
TRGS 401: "Gefährdungen durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen", |
c) |
TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition", |
e) |
TRGS 720: "Gefährliche Explosionsfähige Atmosphäre – Allgemeines", |
f) |
TRGS 721: "Gefährliche Explosionsfähige Atmosphäre – Beurteilung der Explosionsgefährdung" und |
g) |
TRGS 722: "Vermeidung oder Einschränkung gefährliche Explosionsfähige Atmosphäre", |
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4. |
die BG-Vorschrift: Grundsätze der Prävention (BGV A1). |
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Räume und Behälter
(1) Räume und Behälter im Sinne dieser TRGS sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene sowie luftaustauscharme Bereiche, in denen auf Grund ihrer räumlichen Enge, ihrer Einrichtungen oder der in ihnen befindlichen bzw. eingebrachten Stoffe, Zubereitungen oder Verunreinigungen besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können, die über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefährdungspotenzial deutlich hinausgehen. Auch Bereiche, die nur teilweise von festen Wandungen umgeben sind, in denen sich aber auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder der Konstruktion Gefahrstoffe ansammeln können bzw. Sauerstoffmangel entstehen kann, sind Räume im Sinne dieser TRGS.
(2) Räume und Behälter im Sinne dieser TRGS können zum Beispiel sein:
4. |
Kastenträger von Brücken oder Kränen, |
5. |
nicht ausreichend belüftete Räume in fensterlosen Bauwerken, |
7. |
Hohlräume in Bauwerken und Maschinen, |
8. |
Auffangräume (Tanktassen), |
12. |
Inneres von Rohrleitungen und von Abwasserbehandlungsanlagen, |
13. |
Räume unter Erdgleiche sowie |
2.2 Schiffsräume
Schiffsräume sind alle Räume nach Nummer 2.1 Abs.1 von Wasserfahrzeugen und schwimmfähigen Hohlkörpern, insbesondere Zellen der Doppelböden, Wasser-, Betriebs- und Ladetanks, Bunker, Wellentunnel, Kofferdämme, Stores, Bilgen, Kettenkästen, Vorder- und Hinterpieks in Schiffen sowie Zellen von Pontons, Schwimmdocks, Schleusentoren und anderen schwimmfähigen Hohlkörpern.
2.3 Freimessen
(1) Beim Freimessen im Sinne dieser TRGS wird ermittelt, ob
1. |
eine gefährliche Gefahrstoffkonzentration vorhanden ist, die eine Brand oder Explosionsgefahr darstellt, |
2. |
eine ausreichende Sauerstoffkonzentration vorhanden ist, |
3. |
durch gesundheitsgefährdende Gefahrstoffe zusätzliche Gefährdungen bestehen, |
wenn Tätigkeiten der Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern durchgeführt werden.
(2) Beim Freimessen handelt es sich nicht um Messungen im Sinne des § 9 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung oder der TRGS 402.
(3) Ggf. ist die Einhaltung von AGW gemäß den Vorgaben der TRGS 402 zu ermitteln.
(4) Die Festlegung von Schutzmaßnahmen und die Freigabe richten sich nach Art und Ausmaß der ermittelten Gefährdungen.
2.4 Flammpunkt
Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der unter festgelegten Versuchbedingungen eine Flüssigkeit brennbares Gas oder brennbaren Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt. (s. auch Nummer 2.3 Abs. 1 der TRGS 720).
2.5 Unterer Explosionspunkt (UEP)
Der untere Explosionspunkt (UEP) einer brennbaren Flüssigkeit ist die Temperatur, bei der die Konzentration (Stoffmengenanteil) des gesättigten Dampfes im Gemisch mit Luft die untere Explosionsgrenze erreicht. (s. auch Nummer 2.3 Abs. 2 der TRGS 720).
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