Erster Ansprechpartner bei arbeitsbedingten Erkrankungen
Jedes Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern ist gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens einen Betriebsarzt zu bestellen. Die Einsatzzeiten richten sich nach der DGUV Vorschrift 2.
Soll ich mich an den Betriebsarzt oder gleich an den Hausarzt wenden?
Diese Frage stellt sich früher oder später fast jeder Arbeitnehmer. Bei arbeitsbedingten Erkrankungen sei dieser der erste Ansprechpartner, erklärt Prof. Monika Rieger von der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM). Der Vorteil für den Arbeitnehmer: Beim Betriebsarzt gibt es meist keine Wartezeit und die Untersuchungen finden in der Arbeitszeit statt.
Der Betriebsarzt - in großen Betrieben sitzt er direkt im Haus, in kleinen Firmen sollte er regelmäßig vorbeischauen
Vermutet ein Arbeitnehmer z. B., dass seine Rückenschmerzen vom ständigen Sitzen am Schreibtisch herrühren, wendet er sich am besten an den Betriebsarzt. Prinzipiell sei ein Betriebsarzt aber ein Arzt wie jeder andere und deshalb auch ansprechbar für Beschwerden, die nicht berufsbedingt sind, ergänzt Rieger. Fehlt dem Betriebsarzt die Zeit, sich um allgemeine Beschwerden zu kümmern, oder stellt er auffällige Befunde im Zuge der Routineuntersuchungen fest, verweist er an den Hausarzt.
Nur der Betriebsarzt kennt auch die Arbeitsbedingungen vor Ort genau
Umgekehrt kann der Hausarzt den Patienten auch an den Betriebsarzt verweisen, wenn er einen Zusammenhang von Beschwerden mit der Arbeit vermutet. Gerade bei chronisch kranken Arbeitnehmern oder solchen mit vielen Fehltagen mache es allerdings Sinn, wenn sich beide Ärzte über das weitere Vorgehen beraten, erklärt Rieger. Dazu muss der Patient sein Einverständnis geben.
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