Der Fall: Sturz mit Inline-Skates beim Firmenlauf
Die damals 45 Jahre alte Klägerin nahm im Mai 2019 als Inlineskaterin gemeinsam mit anderen Mitarbeitenden ihres Unternehmens am Berliner Firmenlauf im Tiergarten teil. Bei dem Firmenlauf handelte es sich um eine von einem Berliner Sportverein organisierte Veranstaltung, die sportlich interessierten Beschäftigten zahlreicher Unternehmen und Organisationen, aber auch Freizeitteams und Nachbarschaftsteams offenstand. Nach dem sportlichen Teil erfolgte eine Siegerehrung, im Anschluss bestand Gelegenheit, sich gemeinsam auf einer „Run-Party“ zu vergnügen. Die Klägerin kam nach dem Start auf der Skaterstrecke auf nassem Untergrund ins Rutschen, stürzte und brach sich das rechte Handgelenk.
Die Unfallkasse lehnte es ab, diesen Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und für den entstandenen Schaden aufzukommen. Es habe sich nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt. Die hiergegen gerichtete Klage der Inlineskaterin vor dem SG Berlin blieb ohne Erfolg.
LSG: Kein Arbeitsunfall
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des SG Berlin bestätigt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.3.2023, Az. L 3 U 66/21). Der Unfall habe sich nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit der Beschäftigung in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehe.
Zum einen liege kein Betriebssport vor, der eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel gesundheitlichen Ausgleichs voraussetze. Der Firmenlauf finde nur einmal jährlich statt und habe, auch wenn es sich um keinen Hochleistungssport handele, den Charakter eines Wettstreits. Es würden die Zeiten gemessen und Sieger in allen Kategorien gekürt. Der Umstand, dass einige Beschäftigte vorher gelegentlich gemeinsam trainiert und sich diese Gruppe unter einem einheitlichen Teamnamen zum Firmenlauf angemeldet habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr habe es sich bei dieser Gruppe um einen privaten Kreis von Beschäftigten des Unternehmens gehandelt, die die Leidenschaft für das sportliche Hobby des Inlineskatens teile.
Zum anderen habe es sich bei dem Firmenlauf auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Der Firmenlauf habe als Großveranstaltung mit anschließender Party vielen anderen Unternehmen und Einzelbewerbern offen gestanden und eher den Charakter eines Volksfestes gehabt. Außerdem habe nur ein ganz geringer, sportlich interessierter Teil der Mitarbeitenden des Unternehmens der Klägerin an dem Firmenlauf teilgenommen. Ein spezielles Programm für den großen Teil der nichtlaufenden Beschäftigten habe es nicht gegeben. Der Firmenlauf sei daher nicht geeignet gewesen, den betrieblichen Zusammenhalt zu fördern.
Der Umstand, dass im Betrieb für die Teilnahme am Firmenlauf geworben worden sei und der Arbeitgeber die Startgebühr übernommen und Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo zur Verfügung gestellt habe, führe zu keiner abweichenden Bewertung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterlegene Inlineskaterin kann bei dem Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.
Wichtig für die betriebliche Praxis
Die Entscheidung fügt sich nahtlos in die bisher ergangene Rechtsprechung zu solchen Fällen ein. Wichtig ist vor allem der Hinweis des Landessozialgerichts, dass der Umstand, dass im Betrieb für die Teilnahme am Firmenlauf geworben wurde und der Arbeitgeber die Startgebühr übernommen und Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo zur Verfügung gestellt habe, zu keiner abweichenden Bewertung führe. Hier sei erneut darauf hingewiesen, dass dem Irrglauben der Beschäftigten, sie stünden bei solchen Veranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, durch eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers entgegengewirkt werden kann.