Alexander Grätzl, Janina Seufert
6.1 Berichtsaufbau
Rz. 48
In einer Praxisstudie zur Taxonomie-Berichterstattung bzgl. des Geschäftsjahrs 2022 wurde die Berichterstattung von 102 Unternehmen hinsichtlich verschiedener Kriterien untersucht. Dabei konnte keine allgemeine Aufbauweise für die Taxonomie-Berichte beobachtet werden, wie sie zu anderen Themen gem. einem Standard üblich ist. Dennoch ließen sich beim Großteil der Berichte Ähnlichkeiten hinsichtlich des Aufbaus feststellen, und es ist ein roter Faden erkennbar.
So enthalten viele der Berichte meist am Anfang eine Einführung in die Taxonomie-Verordnung inkl. der Wiedergabe der regulatorischen Grundlagen und der Zielsetzung. Die Länge dieser Passage variiert von Bericht zu Bericht sehr stark – zwischen 1 Satz und 1 ganzen Seite. Neben allgemeinen Informationen zur Verordnung selbst werden für die Leser auch die Voraussetzungen zur Erfüllung der Taxonomiefähigkeit und der Taxonomiekonformität umrissen, was ebenfalls als Wiedergabe der regulatorischen Grundlage gewertet werden kann. Außerdem finden sich häufig im 1. Teil der Taxonomie-Berichte Anmerkungen des Berichterstellers zum unternehmensinternen Umgang mit den Taxonomie-Anforderungen, zu Auslegungsfragen, Zukunftsentwicklungen oder Kritik.
Der folgende Abschnitt enthält i. d. R. die Beschreibung der taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten sowie die Beschreibung der Konformitätsprüfung und bildet damit meist die längste Textpassage eines Taxonomie-Berichts.
Im letzten Teil finden sich meist die qualitativen Zusatzangaben zu den KPIs sowie die quantitativen Angaben sowohl in Textform als auch in Tabellenform (Rz 36 ff.).
Abb. 5 zeigt exemplarisch den Aufbau der Taxonomie-Angaben der Dürr AG. Die farbigen Quadrate und die zugehörige Legende veranschaulichen die Berichtssegmente zu den zuvor erläuterten Taxonomie-Themen.
Abb. 5: Beispielhafter Aufbau des Berichts der Dürr AG aus dem Geschäftsjahr 2022
Es lässt sich feststellen, dass der hier dargestellte Aufbau in vielen der Berichte ähnlich wiederzufinden ist und der Anteil der unternehmensbezogenen Daten zur Taxonomie-Verordnung im Vergleich zur reinen Wiedergabe der Regulatorik überwiegt. Eine einheitliche Aussage zur Reihenfolge der Berichtsabschnitte und Abdeckung der gleichen Inhalte, die auf jeden der analysierten Berichte zutrifft, ist jedoch nicht möglich. Die Heterogenität hinsichtlich des Aufbaus der Taxonomie-Berichte ist mitunter auf das Fehlen eines strukturgebenden Rahmenwerks zurückzuführen, was den Berichtenden einen gewissen Gestaltungsspielraum einräumt. Bis auf die Tabellen in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 (Rz 36 ff.) existieren keine Vorgaben für das Erscheinungsbild der Taxonomie-Berichte in den Verordnungen oder anderen Dokumenten des Gesetzgebenden.
6.2 Herausforderungen der Konformitätsprüfung
Rz. 49
Die Prüfung auf Taxonomiekonformität (Rz 13) stellt Unternehmen in vielfältiger Weise vor Herausforderungen:
- In den analysierten Berichten wird am häufigsten auf die Nachweisverfügbarkeit zur Taxonomiekonformität zu Produkten oder Dienstleistungen Dritter verwiesen. Um die Taxonomiekonformität und dabei insbes. die DNSH-Kriterien zu prüfen, bedarf es u. a. nachprüfbarer Informationen, die das berichtende Unternehmen vom Lieferanten, Leasinggeber oder Vermieter einholen muss. Bspw. bei der Anschaffung von Elektroautos bestehen Probleme, dass die von den Lieferanten übermittelten Daten zur Bereifung der Fahrzeuge nicht ausreichen, um die DNSH-Anforderungen zur Vermeidung von Verschmutzung oder der Recyclingfähigkeit der Produkte zu erfüllen. Die fehlende Nachweisverfügbarkeit bei Dritten könnte u. a. daran liegen, dass die Anforderungen der Taxonomie-Verordnung noch nicht entlang der gesamten Wertschöpfungskette angekommen und viele dieser Unternehmen noch gar nicht berichtspflichtig sind.
- Die Durchführung einer Klimarisikoanalyse nach Vorgabe der Taxonomie-Verordnung stellt einige der berichtenden Unternehmen in unterschiedlicher Art und Weise vor Herausforderungen. Der Einbezug von Klimarisiken in die Risikoberichterstattung ist zwar bei vielen der betrachteten Unternehmen bereits gängige Praxis, jedoch entspricht der Umfang bei einigen Unternehmen derzeit noch nicht den Vorgaben der Taxonomie-Verordnung, oder es besteht bisher noch keine ausreichende und prüfsichere Dokumentation.
- Eine weitere mehrfach berichtete Hürde liegt in der Komplexität und Vielschichtigkeit hinsichtlich der Konformitätsprüfung bei der Herstellung von Produkten, die Chemikalien enthalten oder deren Herstellung den Einsatz von Chemikalien erfordert. Für den Ausschluss der erheblichen Beeinträchtigung hinsichtlich des Umweltziels "Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung" muss die jeweilige Tätigkeit mit den Kriterien der Anlage C aus Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 übereinstimmen. Diese verweist wiederum auf 5 weitere Verordnungen zur Verwendung von Chemikalien, welche zu prüfen sind. Dies kann insbes. herausfordernd sein, da diese Regelung auch bei Produktionsprozessen greift, bei welchen bestimmte Chemikalien, di...