Carmen Auer, Viola Möller
3.5.1 Prüfungsausschuss
Rz. 77
Nach der CSRD ist vorgesehen, die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts gleichwertig zur Prüfung der Finanzberichterstattung zu stellen. So soll die Überwachung sowohl des Finanzberichts als auch des Nachhaltigkeitsberichts durch den Prüfungsausschuss nachfolgende Aufgaben umfassen:
- Berichterstattung an den Verwaltungsrat bzw. Aufsichtsrat zum Prüfungsergebnis, zur Rolle des Prüfungsausschusses und darüber, wie die Prüfung zur Integrität der Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung beigetragen hat;
- Überwachung des Prozesses der Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschl. der digitalen Berichterstattung (ESEF), des Prozesses der Informationsgewinnung und des Erlasses von Empfehlungen oder Vorschlägen der Gewährung der Integrität;
- Überwachung der Effektivität des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems sowie ggf. der internen Revision bezogen auf den Finanz- und Nachhaltigkeitsbericht, einschl. der digitalen Berichterstattung;
- Überwachung der externen Prüfung der Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung;
Überwachung der Unabhängigkeit des Prüfers der Finanz- und Nachhaltigkeitsberichte, u. a. der Einhaltung des Verbots der Nichtprüfungsleistungen.
Sofern die Befassung mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch den Prüfungsausschuss erfolgt, hat dieser dem Aufsichtsrat über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Durch die CSRD neu geschaffen wurde ein Mitgliedstaatenwahlrecht, wonach auch eine Übertragung der Überwachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung an einen eigens dafür eingerichteten Ausschuss des Aufsichtsrats erfolgen kann (siehe zum diesbzgl. Vorschlag der CSRD-Umsetzung Rz 92).
Rz. 78
Die verabschiedete Richtlinie sieht keine regulatorische Verschärfung des Anforderungsprofils für Prüfungsausschüsse vor, z. B. in Form von Experten auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit. Darüber hinaus wird der Nachhaltigkeitsbericht Bestandteil des sog. Bilanzeids der gesellschaftlichen Vertreter werden.
3.5.2 Abschlussprüfer
Rz. 79
Nach der CSRD unterliegt die Nachhaltigkeitsberichterstattung einer materiellen Prüfungspflicht durch den Abschlussprüfer. Diese hat zunächst mit einer Prüfung zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit für das Prüfungsurteil zu erfolgen. Die CSRD enthält bereits Aussagen zur Ausweitung der Prüfungstiefe auf eine hinreichende Sicherheit ab 2028.
Rz. 80
Bei Prüfungen zur Erlangung einer begrenzten Sicherheit für das Prüfungsurteil werden Art und Umfang der Prüfungshandlungen so bestimmt, dass eine Beurteilung des Prüfungsgegenstands in Form einer Negativaussage erklärt werden kann. Bei Prüfungen mit hinreichender Sicherheit werden hingegen umfangreichere Prüfungshandlungen durchgeführt, um das Risiko auf ein Maß zu reduzieren, welches eine Beurteilung des Prüfungsgegenstands in Form einer Positivaussage ermöglicht. Ein uneingeschränktes Prüfungsurteil (zukünftig) zur Nachhaltigkeitserklärung wäre bei einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit negativ formuliert ("Auf Grundlage der durchgeführten Prüfungshandlungen und der erlangten Prüfungsnachweise sind uns keine Sachverhalte bekannt geworden, dass die Nachhaltigkeitserklärung der Gesellschaft für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.202X nicht in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt worden ist."). Bei einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit wird die Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Vorschriften bestätigt.
Rz. 81
Im Prüfungsurteil muss der Abschlussprüfer u. a. den Prozess der Informationsgewinnung für den Nachhaltigkeitsbericht, die Einhaltung der Markierung der Nachhaltigkeitsinformationen nach dem ESEF-Format sowie die Prüfung der sog. 3 Taxonomie-Quoten aus Art. 8 der Taxonomie-Verordnung (§ 12 Rz 5) berücksichtigen.
Rz. 82
Eine Vorbehaltsaufgabe des Wirtschaftsprüfers sieht die CSRD für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vor. 2 Mitgliedstaatenwahlrechte bieten die Möglichkeit, dass die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts auch durch andere Wirtschaftsprüfer bzw. andere unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen durchgeführt werden kann (siehe zum diesbzgl. Vorschlag der CSRD-Umsetzung Rz 92ÿ).
Rz. 83
Die CSRD sieht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zudem an Abschlussprüfer gem. Richtlinie 2006/43/EG gestellte gleichwertige Anforderungen für unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen vor hinsichtlich der
- Ausbildung und Eignung,
- kontinuierlichen Fortbildung,
- Qualitätssicherungssysteme,
- Berufsgrundsätze,
- Bestellung und Abberufung,
- Untersuchungen und Sanktionen,
- Organisation der Arbeit,
- Meldung von Unregelmäßigkeiten.
Rz. 84
Bemerkenswert ist, dass vergleichbar zur Implementierung eines EU-Rahmenwerks für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch ein EU-Prüfungsstandard...