Das IDW hat seine Verlautbarungskategorie "IDW Hinweise" um eine neue Art erweitert. Künftig wird es neben Prüfungshinweisen und Rechnungslegungshinweisen auch Bewertungshinweise geben. Die Abkürzung lautet: BewH. Die Nummerierung orientiert sich an den übrigen IDW Hinweisen. Der vollständige Name des ersten IDW BewH lautet: "IDW BewH 5.011". Dabei zeigt die vorangestellte Ziffer 5, dass es sich um einen Bewertungshinweis handelt. Die zwei ersten der folgenden Ziffern beziehen sich auf den Standard (S1 = 01, S13 = 13), auf den Bezug genommen wird. Die dritte Ziffer zeigt die Anzahl der BewH zu dem jeweiligen Standard. Bewertungshinweise werden üblicherweise vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) herausgegeben und zählen neben den beiden anderen Hinweisarten des IDW zu den Verlautbarungen mit Empfehlungscharakter. Bindenden Charakter haben die IDW Prüfungsstandards, die ISA [DE], die Stellungnahmen zur Rechnungslegung, die IDW Standards und die IDW Qualitätssicherungsstandards. Die dritte Kategorie bilden Praxishinweise sowie Frage & Antwort-Papiere, die hilfestellenden Charakter haben. Alle Verlautbarungen werden künftig entsprechend ihres Verbindlichkeitsgrades in den IDW Veröffentlichungen sortiert.
2.8.1 Aufhebung von 3 IDW Prüfungshinweisen im Energiebereich
Der Energiefachausschuss (EFA) hat in Abstimmung mit dem Arbeitskreis "Sonstige betriebswirtschaftliche Prüfungen Energie" beschlossen, aufgrund von Rechtsänderungen 3 IDW Prüfungshinweise ersatzlos aufzuheben. Es handelt sich um folgende Verlautbarungen:
- IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung im Zusammenhang mit der Antragstellung von Schienenbahnen auf Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2021 (IDW PH 9.970.14) (Stand: 20.5.2021);
- IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung im Zusammenhang mit der Antragstellung von Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr auf Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2021 (IDW PH 9.970.16 (06.2021));
- IDW Prüfungshinweis: Besonderheiten der Prüfung im Zusammenhang mit der Antragstellung von Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie über die Förderung der Energieeffizienz des elektrischen Eisenbahnverkehrs (IDW PH 9.970.80) (Stand: 20.4.2020).
Hintergrund für die Aufhebung von IDW PH 9.970.14 sowie IDW PH 9.970.16 (06.2021) ist, dass die Besondere Ausgleichsregelung für Schienenbahnen und E-Busse künftig im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) geregelt wird. Das EnFG sieht im Zusammenhang mit der Antragstellung – aufgrund deutlich geringerer Umlage-Höhen – keine Prüfung mehr durch Wirtschaftsprüfer vor. Im Hinblick auf den IDW PH 9.970.80 wird die zugrundeliegende Förderrichtlinie mit Wirkung zum 31.12.2022 vorzeitig eingestellt.
2.8.2 Vier aktualisierte IDW Prüfungshinweise der 970er-Reihe
Aufgrund von Gesetzesänderungen und weiteren Entwicklungen sind 4 IDW Prüfungshinweise aus dem Energiebereich erarbeitet bzw. aktualisiert worden. Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nach dem EEG 2021 ist aufgrund der Abschaffung der EEG-Umlage weggefallen. Nunmehr enthält das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) eine neue BesAR. Diese baut in Teilen auf der bisherigen Regelung auf. Eine Prüfung, hier der Bruttowertschöpfungsrechnung, durch einen Wirtschaftsprüfer ist jedoch nur noch in den Fällen erforderlich, in denen eine Begrenzung nach § 31 Nr. 3 EnFG beantragt wird (sog. Super-Cap). Vor diesem Hintergrund wurde der IDW PH 9.970.20 (03.2023) zu den Besonderheiten der Prüfung i. Z. m. der Antragstellung stromkostenintensiver Unternehmen auf BesAR nach dem EnFG erarbeitet. Er basiert – sofern die Aspekte weiterhin relevant sind – auf dem bisherigen IDW PH 9.970.10 (02.2022) zur BesAR nach dem EEG 2021.
Der IDW PH 9.970.30 (03.2023) geht auf die Besonderheiten der Prüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 7 KWKG 2016 der Jahresabrechnung über entgangene Netzentgelterlöse eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2022 ein. Die Änderungen beruhen auf einer Festlegung der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 24.11.2022 (BK4-22-086), wonach für das Kalenderjahr 2022 die jeweilige Vereinbarung über individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV unter bestimmten Voraussetzungen weiter gilt, sofern ein Unternehmen aufgrund der reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland seine Produktion reduzieren musste.
Aufgrund des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.7.2022 wurden weiterhin die folgenden IDW Prüfungshinweise aktualisiert:
IDW PH 9.970.31 (03.2023): Besonderheiten der Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 KWKG 2023 im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Förderung von Wärme- und Kältenetzen sowie IDW PH 9.970.33 (03.2023): Besonderheiten der Prüfungen nach § 66 Abs. 1 EnFG i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG 2020 und nach § 55 Abs. 1 Satz 1 EnFG der Abrechnungen eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2022.
Die Änderungen dieser IDW Prüfungshinweise betreffen insbesondere redaktionelle Änderungen aufg...