Aufgrund von Gesetzesänderungen und weiteren Entwicklungen sind 4 IDW Prüfungshinweise aus dem Energiebereich erarbeitet bzw. aktualisiert worden. Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nach dem EEG 2021 ist aufgrund der Abschaffung der EEG-Umlage weggefallen. Nunmehr enthält das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) eine neue BesAR. Diese baut in Teilen auf der bisherigen Regelung auf. Eine Prüfung, hier der Bruttowertschöpfungsrechnung, durch einen Wirtschaftsprüfer ist jedoch nur noch in den Fällen erforderlich, in denen eine Begrenzung nach § 31 Nr. 3 EnFG beantragt wird (sog. Super-Cap). Vor diesem Hintergrund wurde der IDW PH 9.970.20 (03.2023) zu den Besonderheiten der Prüfung i. Z. m. der Antragstellung stromkostenintensiver Unternehmen auf BesAR nach dem EnFG erarbeitet. Er basiert – sofern die Aspekte weiterhin relevant sind – auf dem bisherigen IDW PH 9.970.10 (02.2022) zur BesAR nach dem EEG 2021.
Der IDW PH 9.970.30 (03.2023) geht auf die Besonderheiten der Prüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 7 KWKG 2016 der Jahresabrechnung über entgangene Netzentgelterlöse eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2022 ein. Die Änderungen beruhen auf einer Festlegung der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 24.11.2022 (BK4-22-086), wonach für das Kalenderjahr 2022 die jeweilige Vereinbarung über individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV unter bestimmten Voraussetzungen weiter gilt, sofern ein Unternehmen aufgrund der reduzierten Gesamtimportmengen nach Deutschland seine Produktion reduzieren musste.
Aufgrund des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.7.2022 wurden weiterhin die folgenden IDW Prüfungshinweise aktualisiert:
IDW PH 9.970.31 (03.2023): Besonderheiten der Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 KWKG 2023 im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Förderung von Wärme- und Kältenetzen sowie IDW PH 9.970.33 (03.2023): Besonderheiten der Prüfungen nach § 66 Abs. 1 EnFG i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG 2020 und nach § 55 Abs. 1 Satz 1 EnFG der Abrechnungen eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2022.
Die Änderungen dieser IDW Prüfungshinweise betreffen insbesondere redaktionelle Änderungen aufgrund des Inkrafttretens des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) zum 1.1.2023 sowie redaktionelle Änderungen aufgrund der Änderung der Kurzbezeichnung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes zum 1.1.2023 von KWKG 2020 zu KWKG 2023.
Im Rahmen der Aktualisierung des IDW PH 9.970.31 (03.2023) wurde zum einen die nunmehr beihilferechtlich genehmigte Corona-Sonderregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 KWKG 2023 berücksichtigt, zum anderen wurden die Ausführungen zur Prüfung einer Prognoserechnung i. Z. m. einem Vorbescheid aktualisiert.