Eine wichtige Bedeutung kommt der Personalakte zu. Diese beinhaltet alle Daten über beschäftigte Personen, angefangen von der Bewerbung bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen. Der Datenschutz gilt unabhängig davon, ob die Akten elektronisch oder konventionell in Papierform geführt werden.
Personalakten müssen vertraulich geführt und aufbewahrt werden. Damit ist ein wirksamer Zugriffsschutz unumgänglich. Zudem müssen die Personalakten auch vollständig und nachvollziehbar sein.
Der Schutz personenbezogener Daten umfasst nicht nur die Daten von aktiven Mitarbeitenden, sondern auch die von Bewerbenden sowie ehemalig Mitarbeitenden.
Umgang mit Daten von Bewerbenden
Die Grundsätze des Datenschutzes gelten sowohl für Bewerbungen auf Stellenangebote, als auch für Initiativbewerbungen. Im Rahmen der Bewerbung dürfen nur solche Daten erhoben werden, die für die jeweilige Stelle tatsächlich von Bedeutung sind und in einem entsprechenden sachlichen Zusammenhang stehen (Zweckbindung: Art. 5 Abs. 1 lit b DSGVO). Auch hier können Bewerbende natürlich freiwillig mehr Daten übermitteln, was oftmals im Rahmen von Initiativbewerbungen geschieht. Inwieweit öffentlich zugängliche Daten von Bewerbenden, z. B. von Webseiten, Foren oder Plattformen wie XING, LinkedIn oder Facebook, in das Bewerbungsverfahren aktiv einbezogen werden dürfen, ist strittig. Dennoch spielen diese Informationen eine immer wichtigere Rolle, denn auch ohne aktive, sprich dokumentierte Einbeziehung kann man sich dadurch ein besseres Bild von Bewerbenden machen.
Nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens sind die personenbezogenen Daten von abgelehnten Bewerbenden unverzüglich zu löschen (bzw. zu vernichten), sofern diese nicht mehr für die Zweckerfüllung benötigt werden. Personenbezogene Daten, die weiterhin gespeichert bleiben können, sind Name, Anschrift und Geburtsdatum, da diese gegebenenfalls in einem neuen Bewerbungsverfahren nochmals genutzt werden müssen.
Aufbewahrung der Daten von Bewerbenden
Potenzielle Arbeitgebende müssen den Grund für die Absage der Bewerbenden dokumentieren, müssen aber auch aufgrund § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bis zu 2 Monate nach Zugang der Ablehnung mit einer Schadensersatzklage rechnen. Empfohlen wird, die Bewerbungsunterlagen (Daten und/oder Kopien) bis zu 6 Monate aufzubewahren. Der Zeitraum von 6 Monaten ergibt sich aus der Klagefrist von 2 Monaten gem. § 15 Abs. 4 AGG plus Puffer für Zustellverzögerungen. Die entsprechenden Unterlagen sind für diesen Zeitraum zu sperren.
Das sollte in Bezug auf Daten von Mitarbeitenden veranlasst werden:
- Sämtliche technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) gelten immer bei personenbezogenen Daten, unabhängig ob es sich um Daten von Mitarbeitenden oder anderen Personen handelt (Pflicht zur Implementierung geeigneter TOMs: Art. 24 DSGVO).
- Alle Vorgänge, Unterlagen, E-Mails etc. nachvollziehbar dokumentieren (ebd.).
- Datenträger müssen vor Zugriffen Unberechtigter geschützt sein, z. B. durch eigene Laufwerke oder besonders geschützte Verzeichnisse mit gesonderten Zugängen für Personalverantwortliche.
- Bei papierhafter Aktenführung: Abgeschlossene Karteischränke, die nur von Personalverantwortlichen eingesehenen werden können.