Zusammenfassung
Als Einlagenfinanzierung wird die Bereitstellung von Kapitaleinlagen an nicht emissionsfähige Unternehmen von außen bezeichnet. Die Kapitaleinlagen werden dabei den Unternehmen als Eigenkapital i.d.R. unbefristet und ohne Tilgungsvereinbarung gegen Mitbestimmungs- und Gewinn- und Verlustteilhaberechte zur Verfügung gestellt.
1 Begriff und Wesen
Die Einlagenfinanzierung ist eine Form der Beteiligungsfinanzierung. Allgemein wird von Einlagenfinanzierung gesprochen, sofern einem nicht emissionsfähigen Unternehmen Eigenkapital in Form einer Kapitaleinlage zur Verfügung gestellt wird. Die Finanzierungsfunktion der Einlagenfinanzierung besteht darin, dass das Kapital dem Unternehmen i.d.R. dauerhaft, unbefristet und ohne Tilgungsvereinbarung überlassen wird.
Nicht emissionsfähige Unternehmen haben keine Möglichkeit, Eigenkapital durch den Verkauf von Anteilsrechten über den organisierten Kapitalmarkt (Börse) zu akquirieren. Diese Gruppe von Unternehmen ist zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit auf Kapitaleinlagen von Gesellschaftern angewiesen.
Einlagen können in Form der Bar- (Geldeinlage), Sach- (Maschinen, Rohstoffe und Waren) oder Rechtseinlage (Patente, Lizenzen, Wertpapiere) erbracht werden. Die Kapitaleinlage wird i.d.R. bei Unternehmensgründung erbracht, kann aber auch im Zuge einer späteren Kapitalerhöhung eingelegt werden. Über die Einlagenfinanzierung können sich entweder bereits vorhandene Gesellschafter oder neue Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligen. Folglich können die Einlagen von Eigentümern, Gesellschaftern und Mitarbeitern des Unternehmens oder aus unternehmensfremden Quellen stammen. Die Kapitalgeber können private oder juristische Personen sein, d.h., die Einlagen können aus privaten Haushalten oder aus einem Betriebsvermögen stammen.
Dem Unternehmen wird Eigenkapital von außen zugeführt, womit die Einlagenfinanzierung der Außenfinanzierung zuzuordnen ist. Die eingebrachten Einlagen stellen Haftungskapital dar. Die Kapitalgeber haften mindestens in der Höhe ihrer Einlagen. Die Einlagenfinanzierung berechtigt den Kapitalgeber zur vollen Teilhabe an den Gewinnen des Unternehmens, allerdings auch an den Verlusten. Im Falle einer Insolvenz haben die Kapitalgeber lediglich einen quotalen Vermögensanspruch, sofern der Liquidationserlös der Vermögensgegenstände über den Verbindlichkeiten des Unternehmens liegt. Durch die Einlage von Vermögensgegenständen entsteht eine Unternehmensbeteiligung, welche die Kapitalgeber i.d.R. zu einer Mitbestimmung bei der Unternehmensleitung berechtigt. Abhängig von der Rechtsform des Unternehmens ist der Unternehmensgewinn voll einkommensteuer-, körperschaftsteuer- oder gewerbesteuerpflichtig.
2 Einlagenfinanzierung und Rechtsform
Ausschließlich die Finanzierung nicht emissionsfähiger Unternehmen mit Eigenkapital wird als Einlagenfinanzierung bezeichnet. Die Einlagenfinanzierung ist demnach lediglich für Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Genossenschaften und kleinere Kapitalgesellschaften relevant. Insbesondere sind damit die Rechtsformen Einzelunternehmung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie eingetragene Genossenschaften (eG) von Bedeutung. Im Einzelnen stellen sich die Möglichkeiten der Einlagenfinanzierung bei den nicht emissionsfähigen Unternehmen wie folgt dar:
- Bei einer Einzelunternehmung gibt es nur sehr begrenzte Möglichkeiten der Einlagenfinanzierung, da hier der Einzelunternehmer lediglich Teile seines Privatvermögens in sein Unternehmen überführen kann. Die Höhe des Privatvermögens markiert damit bei einem Einzelunternehmen die Obergrenze des beschaffbaren Eigenkapitals. Zur Eigenkapitalbeschaffung über die Aufnahme weiterer Gesellschafter wäre eine Änderung der Rechtsform erforderlich. Ebenso wie bei allen anderen Rechtsformen (außer der Genossenschaft) kann der Einzelunternehmer seine Eigenkapitalbasis jedoch durch die Aufnahme eines stillen Gesellschafters erweitern.
- Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft) wie auch bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) können zunächst die Altgesellschafter zusätzliches Eigenkapital in das Unternehmen einbringen. Zudem besteht die Möglichkeit, einen oder mehrere neue Gesellschafter aufzunehmen, wodurch sich jedoch die Machtverhältnisse im Unternehmen verändern und die Altgesellschafter an Einfluss verlieren würden. Der gesetzliche Zwang zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung und gesamtschuldnerischen Haftung setzt insbesondere ein gutes Verhältnis unter den Gesellschaftern voraus. In der Praxis bestehen die BGB-Gesellschaft und die OHG oftmals nur aus zwei bis vier Gesellschaftern. Bei einer größeren Anzahl an Gesellschaftern treten häufig Konflikte auf, die den Vorteil einer breiteren Eigenkapitalbasis überkompensieren.
- Bei der Kommanditgesellschaft (KG) muss die Anzahl der persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) aus den bereits bei de...