1Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Netzbetreiber[1] [Bis 31.12.2022: Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen] müssen einander die für den bundesweiten Ausgleich nach § 11 Absatz 1 Satz 2 und [2]den §§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. 2§ 62 ist entsprechend anzuwenden.
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