Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[1] [Bis 28.07.2022: Wirtschaft und Energie] wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 39g und 44 eine Anschlussförderung einzuführen für Anlagen,
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bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist, |
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die eine installierte Leistung von 150 Kilowatt nicht überschreiten. |
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