Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p nähere Bestimmungen erlassen:
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zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine, |
2. |
zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei sie von § 28g[2] [Bis 31.12.2022: § 28e] Absatz 2 abweichen kann, |
f) |
zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei insbesondere nach Regionen und Netzebenen oder danach, ob es sich um neue Anlagenteile handelt, unterschieden werden kann, und |
g) |
zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren, |
4. |
zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere
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5. |
zur Bestimmung der höchstens zulässigen Bemessungsleistung der Anlage nach § 39q, |
6. |
zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, insbesondere
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7. |
zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
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8. |
zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbesondere
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9. |
zu den Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
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10. |
zu der näheren Bestimmung von Standortanforderungen, mit dem Ziel, dass die Erschließung eines bezuschlagten Standortes im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung zu einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, beiträgt, |
11. |
zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abweichend von den §§ 29 und 35, |
12. |
zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlic... |
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