Tätigkeiten, die sowohl zum Klimaschutz als auch zur Anpassung an den Klimawandel im Sinne des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie beitragen, fallen in den Anwendungsbereich des ersten Berichtsjahres bzw. der ersten Berichtsjahre.
Gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten ist die Verwendung der in den Anhängen enthaltenen Meldebögen für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nicht erforderlich. Auch eine Unterscheidung zwischen Umweltzielen für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel wird im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren nicht ausdrücklich verlangt.
Den Unternehmen wird jedoch empfohlen, auf freiwilliger Basis die in den Anhängen des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten enthaltenen Meldebögen zu verwenden, in denen eine Aufschlüsselung der Umweltziele für die Meldungen zur Taxonomiekonformität vorgesehen ist.
Diese Empfehlung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Unternehmen bei der Meldung ihrer wichtigsten Leistungsindikatoren (KPI) zur Taxonomiekonformität gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten ihre Wirtschaftstätigkeiten auf der Grundlage ihrer Beiträge zu den Umweltzielen aufschlüsseln müssen, wie in den Tabellen der Anhänge des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten angegeben. Dieses Vorgehen erleichtert die Vergleichbarkeit der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit mit der Berichterstattung zur Taxonomiekonformität. Auch würde die freiwillige Berichterstattung der Unternehmen im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren über die Taxonomiefähigkeit zur Vorbereitung auf die Berichterstattung zur Taxonomiekonformität dadurch vereinheitlicht.
Bei den erfassten Tätigkeiten überschneiden sich Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel weitgehend. Bei der Meldung der KPI zur Taxonomiekonformität ist jedoch zu beachten, dass es einige wichtige Unterschiede zwischen den beiden Anhängen des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie gibt, die für jedes Ziel Besonderheiten beinhalten. Diese Unterschiede werden nachstehend erläutert.
Bestimmte Tätigkeiten werden nur für den Klimaschutz (Anhang I) und nicht für die Anpassung an den Klimawandel (Anhang II) berücksichtigt, insbesondere die folgenden Tätigkeiten:
- "Datenbasierte Lösungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen" (Abschnitt 8.2),
- "Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich der direkten CO2-Abscheidung aus der Luft" (Abschnitt 9.2) und
- "Freiberufliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" (Abschnitt 9.3).
Bestimmte Tätigkeiten werden nur für die Anpassung an den Klimawandel (Anhang II) und nicht für den Klimaschutz (Anhang I) berücksichtigt, insbesondere die folgenden Tätigkeiten:
- "Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie" (Abschnitt 8.2),
- "Rundfunktätigkeiten" (Abschnitt 8.3) und
- "Ingenieurbüros, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel ausführen" (Abschnitt 9.1).
Außerdem werden Tätigkeiten in den folgenden Sektoren nur für die Anpassung an den Klimawandel berücksichtigt:
- Versicherung,
- Erziehung und Unterricht,
- Gesundheitswesen,
- Sozialwesen und
- Kunst, Unterhaltung und Erholung.
- Bestimmte Tätigkeiten sind in beiden Anhängen des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie enthalten, ihre Bezeichnungen und Beschreibungen unterscheiden sich jedoch. Dies betrifft vor allem bestimmte Infrastrukturen für Verkehrstätigkeiten (Abschnitte 6.15, 6.16 und 6.17) und bestimmte Fertigungstätigkeiten (z. B. Abschnitte 3.2. und 3.4.). Die Bezeichnungen und Beschreibungen dieser Tätigkeiten wurden auf die Besonderheiten des jeweiligen Ziels zugeschnitten.
- Des Weiteren gibt es einige Unstimmigkeiten bei den Titeln und Beschreibungen der Tätigkeiten in Anhang I und Anhang II. So fehlen zum Beispiel die Wörter "leichten" und "Vermietung" sowohl im Titel als auch in der Beschreibung von Tätigkeit 6.5 "Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen" in Anhang II. Alle derartigen Unstimmigkeiten sollten der Kommission zur weiteren Korrektur gemeldet werden.
Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.