3.1 Welche Angaben sollten Finanzunternehmen machen, wenn die Informationen der zugrunde liegenden Unternehmen nicht öffentlich zugänglich sind?
Unternehmen, die unter die NFRD fallen, müssen ihre Taxonomiefähigkeit in ihrer nichtfinanziellen Erklärung zusammen mit ihren Jahresabschlüssen melden. Unterschiedliche Unternehmen melden ihre Jahresabschlüsse zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Geschäftsjahres. Daher verfügen Finanzunternehmen möglicherweise nicht über alle öffentlich zugänglichen Informationen, um im ersten Berichtszyklus (im Jahr 2022) eigene Offenlegungen zur Taxonomiefähigkeit vornehmen zu können.
Artikel 10 Absatz 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten schließt die Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten nicht aus. Gemäß diesem Artikel müssen Finanzunternehmen die zuletzt verfügbaren Daten, die von dem zugrunde liegenden Finanz- oder Nicht-Finanzunternehmen oder der Gegenpartei zur Verfügung gestellt wurden, für ihre Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit heranziehen. Damit wird die Kohärenz zwischen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit und der Berichterstattung zur Taxonomiekonformität sowie zwischen den Unternehmen gefördert.
Wenn Informationen nicht ohne Weiteres oder nicht öffentlich zugänglich sind, werden die Finanzunternehmen angehalten, sich an ihre zugrunde liegenden Unternehmen zu wenden, die in den Anwendungsbereich der NFRD fallen. Diese können entweder freiwillige Angaben verwenden oder einen bilateralen Austausch mit ihren zugrunde liegenden Unternehmen, in die investiert wird, oder mit ihren Gegenparteien vornehmen, um taxonomiebezogene Informationen bereitzustellen.
Darüber hinaus könnten sich Finanzunternehmen dafür entscheiden, ihre Offenlegungen zur Taxonomiefähigkeit zu schätzen und die Informationen freiwillig und getrennt von den Pflichtangaben gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten zu melden.
Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.
3.2 Was ist der Unterschied zwischen erfassten Vermögenswerten und Gesamtaktiva bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit?
In den Anhängen des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten wird der Umfang der KPI für die Berichterstattung zur Taxonomiekonformität dargelegt.
So ist in Anhang V Abschnitt 1.1 ("Umfang der KPI") festgelegt, dass bei Kreditinstituten die erfassten Aktiva die gesamten bilanzwirksamen Vermögenswerte abzüglich der von der Berechnung der Green Asset Ratio ausgeschlossenen Aktiva sind. Dies bedeutet, dass erfasste Aktiva alle Vermögenswerte in der Bilanz oder dem Portfolio eines Vermögensverwalters sind. Nicht einbezogen werden gemäß Artikel 7 Absatz 1 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten jedoch Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten. Bei Kreditinstituten fallen die zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerte im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (FINREP) ebenfalls nicht unter die KPI.
Im Einklang mit den Ausnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben b und c sollten die Finanzunternehmen bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit den Umfang an erfassten Vermögenswerten angeben, der mit dem Umfang der erfassten Vermögenswerte bei ihrer Berichterstattung zur Taxonomiekonformität vergleichbar ist. Dieses Vorgehen erleichtert die Vergleichbarkeit der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit mit der Berichterstattung zur Taxonomiekonformität.
Das Finanzunternehmen sollte also Folgendes klar angeben:
- die Vermögenswerte, die aus dem Nenner des Anteils der taxonomiefähigen Vermögenswerte ausgenommen sind (z. B. Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten, das Handelsportfolio der Kreditinstitute), und
- den prozentua...