(1) Die registerführende Stelle übermittelt die erforderlichen Informationen aus dem Transparenzregister an
1. |
[2]die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für Zwecke nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 4 und 8, |
Bis 17.11.2023:
1. |
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen für Zwecke nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 8, |
2. |
die Strafverfolgungsbehörden für ihre Aufgabenerfüllung, |
3. |
die Aufsichtsbehörden, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 51 erforderlich ist, |
4. |
das Bundeszentralamt für Steuern und die örtlichen Finanzbehörden nach § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, [Bis 27.05.2022: und] [3] |
5. |
[4]die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, |
Vom 28.05.2022 bis 27.12.2022:
5. |
den Bundesnachrichtendienst und die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, |
Bis 27.05.2022:
5. |
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. |
6. |
[5]das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 und 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes erforderlich ist, [Bis 27.12.2022: und] [6] |
7. |
[7]die nach § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, |
Vom 28.05.2022 bis 27.12.2022:
7. |
die nach § 13 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 2a des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. |
8. |
[8]den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforderlich ist
|
9. |
[9]die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. |
(2)[10] 1Die Übermittlung erfolgt im Wege des automatisierten Abrufs. 2Die registerführende Stelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den Vorgaben der registerführenden Stelle ausgestalteten automatisierten Zugriff auf die im Transparenzregister gespeicherten Daten ein, der auch die Suche nach
1. |
wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 über die Angaben "Name" und "Vorname" sowie zusätzlich "Geburtsdatum", "Wohnort" oder "Staatsangehörigkeit" des wirtschaftlich Berechtigten oder |
2. |
Immobilien über alle Angaben nach § 19a |
erlaubt. 3§ 23 bleibt unberührt.
Bis 27.12.2022:
(2) 1Die Übermittlung erfolgt im Wege des automatisierten Abrufs. 2Die registerführende Stelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen nach den Vorgaben der registerführenden Stelle ausgestalteten automatisierten Zugriff auf die im Transparenzregister gespeicherten Daten ein, der auch die Suche nach wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 über die Angaben Name und Vorname sowie zusätzlich Geburtsdatum, Wohnort oder Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten erlaubt. 3§ 23 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass für Abfragen nach Absatz 1 dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
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