Dr. Florian Kloster, Jan Thomas Biehl
Sofern der Bereich der Liebhaberei sowie Freibeträge und Freigrenzen überschritten sind, ergeben sich Fragestellungen im Bereich der
- Einkommensteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer und
- vor allem auch im internationalen Steuerrecht.
Der Fokus soll im Folgenden auf der einkommensteuerlichen Komponente sowie im Besonderen auf ausgewählte Aspekte des internationalen Steuerrechts liegen.
2.1 Ertragsteuern: Aus Hobby werden einkommensteuerpflichtige Einkünfte
Die Tätigkeit eines Influencers beginnt regelmäßig als ein Hobby und gewinnt erst nach einiger Zeit steuerliche Relevanz. Liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor, werden der einkommensteuerliche Grundfreibetrag (2021: 9.745 EUR (Einzelveranlagung), 19.490 EUR (Zusammenveranlagung)) sowie der gewerbesteuerliche Freibetrag (2021: 24.500 EUR) überschritten, unterliegt der Gewinn grundsätzlich der Ertragsbesteuerung. Erfolgt die Influencertätigkeit zunächst oder generell nebenberuflich und werden in der Haupttätigkeit Einkünfte aus einem Arbeitnehmerverhältnis erzielt, gilt lediglich eine Freigrenze von 410 EUR. Hingegen reicht für die Qualifizierung als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bereits eine Einnahmeerzielungsabsicht aus.
Zunächst ist die Frage zu klären, ob die Einkünfte aus gewerblicher oder freiberuflicherTätigkeit resultieren, da nur gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Diese Einordnung ist jedoch alles andere als trivial. Während das Testen oder Bewerben von Produkten regelmäßig als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist, ist die Einordnung eines klassischen Bloggers oder Vloggers weniger eindeutig. Überwiegt der schriftstellerische, unterrichtende bzw. künstlerische Aspekt, können Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit vorliegen. Werden jedoch erheblich Einnahmen durch Werbeanzeigen rundum den medialen Beitrag erzielt, spricht dies eher für eine Einordnung als gewerbliche Tätigkeit. Dies gilt vor allem auch dann, wenn beide Aspekte in einer Tätigkeit derart ineinander greifen, dass sie nicht voneinander getrennt werden können. In der Mehrheit der Fälle liegen überwiegend gewerbliche Einkünfte vor. Letztendlich ist dies aber stark vom Einzelfall abhängig.
Wird mit einem Auftraggeber sowohl die Erbringung von selbstständigen als auch von gewerblichen Tätigkeiten vereinbart, sollte bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung präzisiert werden, welcher Vergütungsbestandteil auf welche Tätigkeit entfällt. Handelt es sich hingegen regelmäßig um unterschiedliche Vertragspartner an die klar unterscheidbare Leistungen erbracht werden, ist dennoch jede Tätigkeit für sich zu prüfen. Erstellt der selbstständig tätigeMotorsport-Journalist ein Video mit journalistischem Inhalt, stellen die aus dem Video generierten Einkünfte weiterhin solche nach § 18 EStG dar. Handelt es sich hingegen um ein Werbevideo für Motorsportfahrzeuge oder Zubehör, liegen in Bezug auf das Werbevideo gewerbliche Einkünfte vor. Die journalistische Tätigkeit als solche wird dadurch nicht berührt, da eine Trennung mit Blick auf die Tätigkeit klar vornehmbar ist.
Übersteigen die Einkünfte insgesamt, d. h. zusammen mit allen anderen Einkünften (bspw. aus nicht selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung) den Grundfreibetrag, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Rechtzeitige Abstimmung mit dem Finanzamt
Die Einordnung sollte in jedem Fall so früh wie möglich – idealerweise bereits mit dem Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung – mit dem Finanzamt abgestimmt werden, um spätere unerwünschte Steuernachzahlungen gegebenenfalls zuzüglich Zinsen zu vermeiden. Bei Abgrenzungsschwierigkeiten kann es gerade zur Vorbereitung einer fundierten Argumentation ratsam sein, einen Steuerberater hinzuzuziehen.
2.2 Gewerbesteuer kann auf Einkommen angerechnet werden
Kommt es zu einer Gewerbesteuerpflicht, kann die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer des Influencers bis zu einer bestimmten Höhe angerechnet werden. Dies ist maßgeblich abhängig vom Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde. Bis zu einem Hebesatz von 422 % kann sich im Spitzeneinkommensteuersatz inkl. Solidaritätszuschlag unter weiteren Voraussetzungen eine vollständige finanzielle Entlastung von der Gewerbesteuer ergeben. Der damit verbundene Administrativaufwand bleibt hingegen bestehen. Selbst dann, wenn der Freibetrag von 24....