Bleiben die außergerichtlichen Maßnahmen zur Forderungseinziehung erfolglos, sollten Unternehmer bei hartnäckigen Säumigen unmittelbar gerichtliche Maßnahmen einleiten, wie z. B. einen Mahnbescheid online beantragen bzw. Klage erheben.
9.1 Voraussetzungen für einen gerichtlichen Mahnbescheid
Praktische Voraussetzungen für die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids sind, dass
- es sich um eine Geldforderung handelt,
- der Schuldner die Rechtmäßigkeit der Forderung nicht anzweifeln kann und
- vom Schuldner keine Einwendungen zu erwarten sind.
Schnelle Klage bei zahlungsunwilligem Schuldner
Rechnet man mit einem Widerspruch des Schuldners, ist das sofortige Einreichen einer Klage empfehlenswert, um Zeitverzögerungen bei der Durchsetzung der Ansprüche zu vermeiden.
9.2 Durchführung des Mahnverfahrens
Das gerichtliche Mahnverfahren verläuft weitestgehend automatisiert. Hinweise finden sich auf https://www.mahngerichte.de/verfahrensueberblick.html.
Das gerichtliche Mahnverfahren kann durchgeführt werden:
- durch das eigene Unternehmen
Große Unternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen führen das gerichtliche Mahnverfahren i. d. R. selbst durch. Bei Betrieben ohne eine eigene Rechtsvertretung wird vielfach zumindest der Erlass eines Mahnbescheids selbst beantragt. Folgt jedoch ein streitiges Verfahren, sollte die Angelegenheit in jedem Fall einem Rechtsanwalt übergeben werden.
Falls nur selten Forderungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden müssen, sind Rechtsanwälte den Inkassounternehmen vorzuziehen.,
- durch ein Inkasso-Unternehmen
Gem. § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO dürfen registrierte Inkassounternehmen das gerichtliche Mahnverfahren für ihre Kunden bis zur Abgabe an das Streitgericht betreiben. Darüber hinaus haben Inkassounternehmen auch weitere Befugnisse im Zwangsvollstreckungsverfahren und können neben dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners auch den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls stellen.
Mahnbescheidsantrag durch Inkassodienstleister – Klage durch Anwalt
Beauftragt ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer – zunächst – unbestrittenen Forderung nach Verzugseintritt des Schuldners, sind dessen Kosten grundsätzlich auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Gläubiger aufgrund eines später erfolgten (erstmaligen) Bestreitens der Forderung zu deren weiteren – gerichtlichen – Durchsetzung einen Rechtsanwalt einschaltet.
Ein Energieversorgungsunternehmen belieferte den Kunden mit Gas und Wasser. Da der Kunde ausstehende Rechnungen nicht zahlte, mahnte der Energieversorger die offenen Beträge mehrfach erfolglos an. Anfang des Jahres 2019 beauftragte der Energieversorger einen Inkassodienstleister mit dem Forderungseinzug. Nach weiteren vergeblichen Mahnungen beantragte dieser in Vertretung des Energieversorgers den Erlass eines Mahnbescheids. Hiergegen erhob der Schuldner – ohne nähere Begründung – Widerspruch. Mit der weiteren gerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderungen beauftragte der Energieversorger sodann einen Rechtsanwalt.
Da der Anwalt außergerichtlich nicht tätig war, waren die Kosten des Inkassodienstleisters nicht auf die Verfahrensgebühr des Anwalts anrechenbar.
Auch nach aktuellem Recht steht fest: Wenn der Schuldner die Forderung erst nach Beauftragung des Inkassodienstleisters bestreitet, gibt er Anlass für die nachfolgende Mandatierung des Anwalts (§ 13f Satz 3 RDG). Dann muss er die Kosten des Inkassounternehmens und die Anwaltskosten erstatten.
Nur korrekter Antrag auf Mahnbescheid oder Klageerhebung hemmt Verjährung
Wenn der Mahnbescheid kurz vor Ablauf der Verjährung beantragt und dieser zeitnah im neuen Jahr zugestellt wird, wird die Verjährung gehemmt, soweit die Angaben im Mahnantrag korrekt sind. Gleiches gilt für die Klageerhebung.
Der Antrag auf Abgabe an das Gericht der Hauptsache ist grundsätzlich geeignet, einem Verfahren Fortgang zu geben; gleichwohl ist dies aber nicht der Fall, wenn dieser Antrag bereits im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids enthalten war, sodass es seiner ohnehin gar nicht mehr bedurft hätte, demgegenüber aber eine andere Verfahrenshandlung, zu der im Sinne des§ 204 BGB auch die Herbeiführung der Kostendeckung gehört, nicht vorgenommen wird.
Unterschreitet der im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids angegebene Gesamtbetrag der geltend gemachten Ansprüche geringfügig den in einem vorprozessualen Anspruchsschreiben genannten Gesamtbetrag, auf das ohne dessen Beifügung zur Individualisierung der Ansprüche Bezug genommen wird, ist dies unschädlich, wenn für den Antragsgegner ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um ein Schreibversehen handelt.
Die Zustellung eines Mahnbescheids ist nicht mehr "demnächst" und wirkt deswegen nicht gem. § 167 ZPO verjährungshemmend, wenn zwischen der Zustellung einer Zwischenverfügung des Mahngerichts und dem Eingang des verbesserten Antrags bei Gericht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liegt.
Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten bearbeitet...