Zusammenfassung
Seit 2015 gibt es in Deutschland einen nahezu flächendeckenden Mindestlohn, der ab 1.1.2024 12,41 EUR pro Stunde (bisher seit 1.10.2022: 12,00 EUR pro Stunde) beträgt. Was für viele Arbeitnehmer und den Staat vorteilhaft ist, hat für die betroffenen Betriebe auch Nachteile, etwa steigende Kosten und sinkende Gewinne – soweit man nicht aktiv wird. Die negativen Folgen des Mindestlohns können mithilfe einer zum Artikel gehörenden Excel-Anwendung berechnet und dargestellt werden.
1 Hintergründe zum Mindestlohn
Seit 2015 wird fast allen Arbeitnehmern in nahezu allen Branchen ein Mindestlohn gezahlt. Es gibt aber Ausnahmen von der Mindestlohn-Pflicht: Bspw. muss er nicht an Jugendliche unter 18 Jahre oder an Praktikanten gezahlt werden, die Pflichtpraktika oder freiwillige Praktika bis zu 3 Monaten während einer Ausbildung oder des Studiums absolvieren. Allerdings: Wer einen Studien- oder Berufsabschluss vorweisen kann, hat grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn. Langzeitarbeitslosen muss der Mindestlohn erst nach einem halben Jahr bezahlt werden. Auch Minijobber (2023: 520-EUR-Kräfte) haben Anspruch auf den Mindestlohn. Dank der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze erhöht sich die Minijob-Obergrenze zum 1.1.2024 auf 538 EUR. Insofern muss bei einer Erhöhung des Mindestlohns der Vertrag nicht angepasst werden, sofern die Entgelterhöhung nicht über den Mindestlohn hinausgeht.
Minijob-Grenze wächst seit 2022 dynamisch mit
Ein Minijobber erhält 2023 516,00 EUR pro Monat und arbeitet dafür 43 Stunden pro Monat. Es ergibt sich ein Stundenlohn von 12,00 EUR. In 2024 steigt das Monatsgehalt bei einem Mindestlohn von 12,41 EUR auf 533,63 EUR steigen. Der Vertrag muss deshalb nicht geändert werden, weil die Minijob-Grenze gleichzeitig auf 538 EUR steigt.
Ob der Mindestlohn tatsächlich wie vorgesehen gezahlt wird, prüft der Zoll. Betriebe, die ihren Beschäftigten keinen Mindestlohn zahlen, müssen mit Bußgeldern rechnen; im Extremfall mit bis zu 500.000 EUR.
Garantien von Subunternehmer einholen
Auch Firmen, die ihren eigenen Beschäftigten den Mindestlohn zahlen, können mit Strafen belegt werden. Etwa dann, wenn sie Subunternehmer beauftragen, die ihren Mitarbeitern keinen Mindestlohn bezahlen. Um sich vor solchen Fällen und möglichen Bußgeldern zu schützen, empfiehlt es sich, eine schriftliche Bestätigung von Subunternehmern oder anderen Vertragspartnern zu verlangen, dass sie ebenfalls die Zahlung des Mindestlohns gewährleisten.
Die höheren Einkommen für Millionen Beschäftigte, und damit auch höhere Einnahmen für den Staat in Form von zusätzlichen Steuern und Sozialabgaben, haben für alle vom Mindestlohn betroffenen Firmen höhere Kosten zur Folge. Einige Betriebe und Branchen befürchten, dass sie ihre Produkte und Leistungen nicht mehr zum aktuellen Preis anbieten können und Preiserhöhungen durchsetzen und/oder Kostensenkungen umsetzen müssen.
2 Auswirkungen einer Mindestlohn-Erhöhung darstellen – mit Excel-Anwendung
Bei der Überprüfung, in welcher Höhe sich eine Mindestlohn-Erhöhung auf ein Unternehmen auswirkt, kann die zum Beitrag gehörende Excel-Arbeitshilfe "Mindestlohn-Erhöhung: Analyse von Auswirkungen auf Gewinn und Deckungsbeitrag" unterstützen. Sie bietet zum einen die Möglichkeit, darzustellen, wie sich das Betriebs- und Unternehmensergebnis durch die Mindestlohn-Erhöhung insgesamt ändert, wenn keinerlei Maßnahmen ergriffen werden. Und darüber hinaus besteht die Option, die Veränderungen der Deckungsbeiträge (Teilkostenkalkulation) bzw. Gewinne (Vollkostenkalkulation) bei einzelnen Produkten oder Dienstleistungen darzustellen. Das Tool hilft betroffenen Unternehmen, Transparenz zu schaffen, um noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel nach Maßnahmen zur Verbesserung zu suchen und diese möglichst vollständig umzusetzen.
Mindestlohn jetzt flexibel einzugeben.
In der aktuellen Version des Tools kann der Mindestlohn jetzt manuell eingegeben werden. Somit sind Änderungen des Mindestlohns einfach umzusetzen.
2.1 Auswirkungen der Mindestlohn-Erhöhung auf Unternehmensebene
Zunächst sollte berechnet werden, wie sich der Mindestlohn auf Betriebs- und Unternehmensergebnis insgesamt auswirkt. Dabei kann das Arbeitsblatt "GuV" helfen (vgl. Abb. 1), das mit nur geringem zusätzlichen Aufwand ausgefüllt werden kann.
Im Kern müssen lediglich die Daten aus der Unternehmensplanung für das entsprechende Geschäftsjahr in verdichteter Form in die Spalte "Zahlen und Werte – bisheriger Mindestlohn" eingegeben werden, z. B. Umsätze, sonstige betriebliche Erträge, Materialaufwand, Abschreibungen usw. Falls gewünscht, können Umsätze und Materialaufwand noch in bis zu 3 Einzelpositionen unterteilt werden. Zusätzlicher Aufwand entsteht bei der Planung bzw. Eingabe der Personalkosten. Die Gehälter können aus der Planung vollständig übernommen werden. Die Löhne hingegen müssen nach Löhnen unterteilt werden, bei denen heute schon der zukünftige Mindestlohn gezahlt und Löhnen, bei denen der zukünftige Mindestlohn noch nicht gezahlt wird. Für Löhne, bei denen aktuell ein Lohn unter dem zukünftigen Mindestlohn bezahlt wird, ist eine Untergliederung in bis zu 4 Entgeltgruppen möglich...