Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Die Sonderabschreibungen können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wirtschaftsgüter und in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren bis zur Höhe von insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
Erhöhung der Sonderabschreibung ab 2024
Aufgrund der Neuregelungen durch das Wachstumschancengesetz können die Sonderabschreibungen für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt wurden, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden vier Jahren bis zur Höhe von insgesamt 40 % in Anspruch genommen werden.
Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Nimmt der Steuerpflichtige einen Herabsetzungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG wegen vorheriger Ausschöpfung eines Investitionsabzugsbetrags in Anspruch, mindert sich auch die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen um diesen Herabsetzungsbetrag.
Innerhalb dieses 5-jährigen Begünstigungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter, können die Sonderabschreibungen grundsätzlich beliebig verteilt werden, solange noch in der Gewinnermittlung ein entsprechend hoher Buchwert für die Wirtschaftsgüter auszuweisen ist.
Neben den Sonderabschreibungen sind bei Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts grundsätzlich nur die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG zulässig.
Bei Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023oder nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 können anstatt der linearen AfA neben den Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG auch degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden.
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Auch bei Inanspruchnahme dieser degressiven AfA können die Sonderaschreibungen nach § 7g EStG gleichzeitig gewährt werden.
Geplante weitere Verlängerung der degressiven AfA kommt vorerst nicht
Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz plante der Gesetzgeber ursprünglich eine weitere Verlängerung der degressiven AfA. Nach dem Aus der Ampelregierung wurde der Gesetzentwurf mittlerweile jedoch verschlankt. Gestrichen wurde u.a. die Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie die ebenfalls geplante Wiederanhebung des Abschreibungssatzes auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 Prozent.