(1) 1Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) 1Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
1. |
sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, |
2. |
seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, |
3. |
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, |
6.[4] [Bis 30.09.2023: 5.] |
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder |
7.[5] [Vom 01.03.2013 bis 30.09.2023: 6.] |
an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen. |
2Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. [6]3An die Lebensführung des Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen[7] [Bis 30.09.2023: Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten] keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 und Satz 2[8] [Vom 01.03.2013 bis 30.09.2023: Nummer 3 bis 6] zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. 4§ 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Controlling Office enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen