Zum Umlaufvermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind, insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse und Waren, Kassenbestände. Umlaufvermögen sind also zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmte Wirtschaftsgüter. Die Absicht der Veräußerung allein macht ein Wirtschaftsgut aber noch nicht zum Umlaufvermögen, ungeachtet dessen, dass es im Zeitpunkt der Veräußerung niemals mehr zur dauernden Nutzung im Betrieb des Veräußerers bestimmt ist. Ein Wirtschaftsgut ist auch nicht deshalb zwingend dem Umlaufvermögen zuzuordnen, weil von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern.
Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist davon auszugehen, dass ihr Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung gleich den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten, an späteren Zeitpunkten gleich den Wiederbeschaffungskosten ist. Bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens (Eigenerzeugnissen) werden die Wiederbeschaffungskosten als sog. Reproduktions- oder Wiederherstellungskosten bezeichnet. Der Teilwert von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens liegt also im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nicht unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und entspricht zu späteren Zeitpunkten den Wiederbeschaffungskosten, es sei denn, die Anschaffung wäre von vornherein eine Fehlmaßnahme gewesen. Für spätere Zeitpunkte hat der Steuerpflichtige zunächst die Möglichkeit, im Wege der sog. "progressiven", am Beschaffungsmarkt orientierten Berechnungsmethode nachzuweisen, dass die Wiederbeschaffungskosten der zum Absatz bestimmten Waren und sonstigen Vorräten unter die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken sind.
Der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren und sonstigen Vorräten hängt aber nicht nur von ihren Herstellungs-(Reproduktions-)kosten, sondern auch von ihrem voraussichtlichen Veräußerungserlös ab. Der Steuerpflichtige hat daher die weitere Möglichkeit, im Wege der sog. "retrograden", am Absatzmarkt orientierten Berechnungsmethode einen weiteren Wertverfall nachzuweisen. Dieser Nachweis erfordert eine Rückrechnung vom voraussichtlichen Veräußerungserlös. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Anschaffungskosten z. B. von Einzelhandelswaren nach dem Verkaufswertverfahren durch retrograde Berechnung in der Weise ermittelt werden, dass von den ausgezeichneten Preisen die kalkulierte Handelsspanne abgezogen wird. Deckt der voraussichtliche Veräußerungserlös nicht mehr die Selbstkosten der Waren zuzüglich des "im Betrieb durchschnittlichen Unternehmergewinns", können die Anschaffungskosten um den Fehlbetrag gemindert werden. In diesem Falle ist eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in Höhe der Differenz erlaubt.
Wenn bei rentabel geführten Betrieben der Verkaufspreis bewusst nicht kostendeckend kalkuliert ist (sog. Verlustprodukte), ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig.