Bewertung Aktienfuture
Die Bewertung eines Aktienfutures wird in Tab. 8 am Beispiel des im Dezember 00 fälligen Kontrakts auf die Aktien der XY AG demonstriert.
Tab. 8: Bewertung des future auf die Aktien der XY AG
Ein Aktienfuture kann bei Fälligkeit durch physische Lieferung der Aktien, die dem Termingeschäft in einem bestimmten Bezugsverhältnis als Basiswert zugrunde liegen, oder Barausgleich erfüllt werden.
Eine physische Lieferung ist nur bei wenigen Basiswerten verpflichtend. In diesem Fall muss der Verkäufer des Aktienfutures am 3. Handelstag nach dem letzten Handelstag des future unter Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses die entsprechende Anzahl an Aktien liefern. Der Käufer des future ist dagegen verpflichtet, den Schlussabrechnungspreis zu zahlen. Sofern der Käufer des future nicht am physischen Besitz der Aktien interessiert ist, kann er vor dem letzten Handelstag durch einen Verkauf eines future seine offene Position schließen. Die Abnahmeverpflichtung aus der long position und die Lieferverpflichtung aus der short position heben sich dann auf.
Die Erfüllung der Aktienfutures erfolgt jedoch i. d. R. durch einen Barausgleich nach Handelsschluss des letzten Handelstags. Abhängig vom vorliegenden Abrechnungskurs ist der Käufer (Verkäufer) verpflichtet, dem Verkäufer (Käufer) eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht der Differenz zwischen dem Kurs des future am Vortag des Erfüllungstermins und dem Schlussabrechnungspreis. Der Käufer des future ist zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn der Schlussabrechnungspreis unter dem Kurs des future am Vortag des Erfüllungstermins liegt. Übersteigt der Schlussabrechnungskurs dagegen den vorletzten Futurekurs, muss der Verkäufer eine Ausgleichszahlung leisten. Zur Berechnung der Ausgleichszahlung aus einem Aktienfuture wird die Differenz zwischen den beiden Kursen mit dem Kontraktvolumen des future multipliziert. Das Kontraktvolumen hängt von der Aktie und der Börse ab und beträgt i. d. R. 10, 100 oder 1.000 Aktien. Die Ausgleichszahlung kann allgemein mit der folgenden Formel bestimmt werden:
Ausgleichszahlung = (EDSP – Kurs des future am Vortag des Erfüllungstermins) × V
mit V = Kontraktvolumen
Die Berechnung wird anhand eines kurzen Beispiels verdeutlicht: Ein Investor erwirbt am 21.8.00 zu einem Kurs von 153,20 EUR einen Aktienfuture, der am 16.9.00 fällig wird. Am 15.9.00 liegt ein Futurekurs von 142,50 EUR vor, der Abrechnungskurs (EDSP) am 16.09.00 beträgt 136,70 EUR. Das Kontraktvolumen des future beläuft sich auf 100 Aktien pro Aktienfuture. In diesem Beispiel muss der Investor am Erfüllungstag 580 EUR an die Clearing-Stelle bezahlen.
Ausgleichszahlung = (136,70 – 142,50) × 100 = – 580 EUR
Da sich der Kurs des Aktienfutures zwischen dem Abschluss der Position und dem Fälligkeitstag verringert hat, war der Kauf des Aktienfutures für den Investor nachteilig.