ESRS XBRL-Taxonomie

Die EFRAG hat die mit der Europäischen Kommission abgestimmte Fassung der XBRL-Taxonomie für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS veröffentlicht. Zudem wurde in einer gesonderten Datei die darin enthaltene Berichterstattung zu Art. 8 der EU-Umwelttaxonomie veröffentlicht.

Tagging des Nachhaltigkeitsberichts nach ESEF wird durch CSRD-UmsG verpflichtend

Die am 30.8.2024 veröffentlichten digitalen Taxonomien ermöglichen die Markierung ('Tagging') der Nachhaltigkeitsberichterstattung im maschinenlesbaren XBRL-Format, was nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) (EU) 2022/2464 sowie dessen Umsetzung in § 289g bzw. § 315e HGB-E i.d.F. des RegE des CSRD-UmsG verpflichtend wird. § 289g Satz 1 HGB-E setzt die Formatvorgaben nach Art.l 29d Absatz 1 der Bilanzrichtlinie in der durch die CSRD eingefügten Fassung um.

Danach muss eine Kapitalgesellschaft, die ihren Lagebericht gemäß § 289b HGB-E um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern hat, bzw. ein Mutterunternehmen nach § 315e HGB-E für die Konzernrechnungslegung, den Lagebericht inklusive Nachhaltigkeitsbericht künftig in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat European Single Electronic Format (ESF) nach Maßgabe des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1; L 145 vom 4.6.2019, S. 85) auszeichnen. Die Verordnung (EU) 2019/815 wurde zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2553 (ABl. L 339 v. 30.12.2022, S. 1) geändert.

Die Einführung eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats dient dazu, dass Informationen in digitalem Format auffindbar, vergleichbar und maschinenlesbar sind (Erwägungsgrund 55 der CSRD). Die Formatvorgaben schließen die Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 v. 22.6.2020, S. 13) ein.

Was die Taxonomie-Pakete enthalten

Die EFRAG wurde von der Europäischen Kommission beauftragt, die Taxonomien zu entwickeln, die die korrekte digitale Umsetzung des menschenlesbaren ESRS-Sets 1 darstellen. Diese Taxonomie wird die Grundlage für die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sein, um die regulatorischen technischen Standards für die Kennzeichnung der ESRS-Nachhaltigkeitserklärung zu entwickeln.

Die Taxonomie-Pakete beinhalten jeweils

  • die XBRL-Dokumente,
  • ein begleitendes Dokument zur Erläuterung und Begründung der Entscheidungen,
  • die Darstellung der Taxonomie in Excel sowie
  • illustrierende Beispiele für Berichterstattungen.

Das begleitende Dokument veranschaulicht die Grundlage für Schlussfolgerungen und die angewandte Methodik und enthält technische Optionen für die Vorbereitung der Taxonomien. Es enthält auch Abbildungen des daraus resultierenden Berichts in maschinenlesbarem Format zur Unterstützung der Implementierung von ESRS Set 1 Taxonomie. Allerdings sind die ergänzenden Dokumente eine nicht von der EU geprüfte Serviceleistung der EFRAG und daher nicht rechtlich bindend. Gleichwohl bieten diese wertvollen Informationen in den Einstieg in das Thema und unterstützen die Umsetzung.

Gewohnte Berichterstattungsart im Lagebericht wird sich verändern

Besonders herausfordernd im Vergleich zu den für die Finanzberichterstattung vorliegenden Taxonomien nach IFRS oder auch die deutsche E-Bilanz, ist die Kennzeichnung von Erläuterungen und Begründungen, d.h. narrativen Angaben, statt von Zahlen. Diese werden zu einer benutzerfreundlicheren Berichterstattung über die Nachhaltigkeitsaspekte für die Nutzer (Analysten, Investoren usw.) führen, aber auch die bislang gewohnte Berichterstattung im Lagebericht mit vielen Bildern und zusammenhängenden Texten verändern. Denn nun müssen immer nur kleine Abschnitte den vielen Datenpunkten der ESRS zugeordnet werden, die dann maschinenlesbar für die jeweiligen Nutzer individuell zusammengestellt werden können. Damit müssen die kleinen Abschnitte jeweils auch für sich lesbar sein, sodass etwa Abkürzungen immer wieder neu eingeführt werden müssen. Obwohl die Anwendung der maschinenlesbaren Auszeichnung gesetzlich erstmals anzuwenden ist auf Unterlagen der Einzel- und/oder Konzernrechnungslegung für ein nach dem 31.12.2025 beginnendes Geschäftsjahr, wird eine freiwillige Anwendung bereits vorher empfohlen, da es ein nützliches Instrument ist, um Offenlegungen zu strukturieren und die Entscheidungsnützlichkeit zu erhöhen.

Zur ESRS XBRL Taxonomy  und Article 8 XBRL Taxonomy.

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