Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung und des Krisenmanagements nach § 1 StaRUG (IDW ES 16)

Der Entwurf beinhaltet eine noch nicht abschließend abgestimmte Berufsauffassung. In diesem IDW Standard legt das IDW vor dem Hintergrund des derzeitigen Stands von Theorie, Praxis und Rechtsprechung die Anforderungen des § 1 StaRUG an die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans haftungsbeschränkter Unternehmensträger in Bezug auf eine Krisenfrüherkennung und an das eventuelle Krisenmanagement nach § 1 StaRUG dar. Die Entwurfsfassung kann mit Änderungs- oder Ergänzungsvorschlägen kommentiert werden bis zum 12.05.2025.
§ 1 StaRUG: Die Geschäftsführung haftungsbeschränkter Unternehmen ist zur Krisenfrüherkennung verpflichtet
Mit der Einführung des § 1 StaRUG sind alle haftungsbeschränkten Unternehmen, bzw. konkret deren Geschäftsführung, dazu verpflichtet, fortlaufend über die Entwicklung des Unternehmens zu wachen, um den Fortbestand der juristischen Person gefährdende Risiken jederzeit erkennen zu können und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Er stellt eine allgemeine und rechtsformübergreifende Vorschrift in Bezug auf Krisenfrüherkennung und daran anknüpfende Reaktionspflichten der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger dar. Geschäftsleiter sind dabei allein die „Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs“ (d.h. Geschäftsführung, Vorstand bzw. (bei monistischen SE) die geschäftsführenden Direktoren). Damit geht das StaRUG auch über das AktG (§ 91 Abs. 2 AktG ) hinaus, wonach lediglich bestandsgefährdende Risiken frühzeitig erkannt werden sollen (Früherkennungssystem), das „echte“ Risikomanagement ist nur aus § 93 AktG abzuleiten sowie explizit nur für börsennotierte AG gefordert (§ 91 Abs. 3 AktG).
Entwurf des IDW Standard zu Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement: Inhalte
Somit ist es von hoher Relevanz, was das IDW für die Krisenfrüherkennung (KFE) und das Krisenmanagement für notwendig erachtet, gerade auch, um Haftungsrisiken zu entgehen. Nach den Grundlagen werden im Kapitel 3 die fortbestandsgefährdenden Entwicklungen näher umrissen, bevor im Kapitel 4 die notwendigen Maßnahmen zur Ausgestaltung der KFE sinnvoll aufgezeigt werden. Demnach umfasst die KFE die Gesamtheit aller organisatorischen Regelungen und Maßnahmen zur frühzeitigen Identifizierung bestandsgefährdender Risiken. Dazu gehört ebenfalls die weitere Überwachung der Einhaltung sowie der Wirksamkeit der o.g. Regelungen und Maßnahmen. Damit die Überwachung von fortbestandsgefährdenden Entwicklungen fortlaufend erfolgen kann, sind im Unternehmen geeignete organisatorische Vorkehrungen zu treffen. Der Prozess der KFE ist dabei als Teil des Planungsprozesses zu verstehen. Zudem umfasst die KFE die Unternehmensplanung selbst (IDW ES 16, Tz. 24).
Die Beschreibung der Elemente der KFE ist zum Teil an die Ausführungen von IDW PS 340 n.F. zur Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach § 91 Abs. 2 AktG und IDW PS 980 n.F. zur Prüfung von Compliance-Management-Systemen angelehnt.
Beispiele für mögliche (unwahrscheinliche), aber gefährdende Risiken
Darüber hinausgehend wird aber in Kapitel 5 das nach § 1 StaRUG notwendige Krisenmanagement näher skizziert. Dabei wird darauf hingewiesen, dass Risiken bereits vorliegen können, wenn der Eintritt des dem Risiko zugrunde liegenden Ereignisses nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dieses Ereignis im Falle eines (unwahrscheinlichen) Eintritts den Fortbestand des Unternehmensträgers aber gefährden würde.
Als Beispiele werden die Abhängigkeiten von einzelnen Lieferanten oder Großkunden angeführt, denen durch eine Diversifizierung der Lieferanten- oder Kundenstruktur strategisch entgegengewirkt werden kann. Spätestens wenn sich die fortbestandsgefährdenden Entwicklungen zu einer fortgeschrittenen Krise (insb. Erfolgs- oder Liquiditätskrise) verdichten, sind weitergehende Maßnahmen (z.B. Teilbetriebsschließungen, Kurzarbeit, Stundungen, Prolongationen) erforderlich. Spätestens zu diesem Zeitpunkt haben die gesetzlichen Vertreter das Vorliegen von Insolvenzeröffnungsgründen zu prüfen.
Ausformung und Reichweite der Pflicht ist abhängig von Größe, Branche, Struktur und Rechtsform des Unternehmens
Allerdings erkennt der Gesetzgeber, und damit auch das IDW, ausdrücklich an, dass die konkrete Ausformung und Reichweite der Pflicht nach § 1 StaRUG von der Größe, Branche, Struktur und auch der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens – also von seiner Komplexität – abhängig ist. Vor allem bei kleineren Unternehmen erlauben die oft überschaubaren Verhältnisse, den Risikoüberwachungsgeboten auch ohne größere organisatorische Vorkehrungen gerecht zu werden. Dies betrifft die Ausgestaltung der Planung, des Planungsprozesses, des Krisenmanagements sowie die Dokumentation (Kapitel 6, IDW ES 16, Tz. 61.
Der 13-seitige Entwurf des Standards ist
hier abrufbar.
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