Tz. 15

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die §§ 289 Abs. 3 und 315 Abs. 3 HGB schreiben eine Berichterstattung im Lagebericht über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren vor, ohne dass sich im Gesetz eine Legaldefinition hierzu findet. Vielmehr führt das Gesetz illustrativ ("wie") zwei Bereiche auf, indem auf Informationen zu Umwelt- und Arbeitnehmerbelange abgestellt wird. Sowohl der Gesetzesbegründung zum BilReG (vgl. BT-Drucks. 15/3419, S. 31) als auch den Erwägungsgründen der EU-Modernisierungsrichtlinie lässt sich entnehmen, dass der Bezug auf ökologisch und soziale Belange lediglich exemplarisch erfolgt und es sich insofern auch um keine abschließende Aufzählung handelt oder das Gesetz eine entsprechende Schwerpunktsetzung vorsieht. In der Gesetzesbegründung finden sich Hinweise auf potenzielle Berichtsgegenstände wie die Entwicklung des Kundenstammes, das Humankapital, der Bereich Forschung und Entwicklung sowie die gesellschaftliche Reputation. Dies deutet auf die Intention des Gesetzgebers hin, die Lageberichterstattung im Sinne eines Business Reporting (respektive Value Reporting) (vgl. ua. Baetge/Heumann, DB 2006, S. 346–347) auszuweiten, sofern diese Informationen für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage der Gesellschaft bzw. des Konzerns von Bedeutung sind. Gleichwohl findet sich auch ein expliziter Hinweis auf eine umfassendere Berichterstattung über Umweltbelange, in dem auf die "Empfehlung der Kommission vom 30. Mai 2001 zur Berücksichtigung von Umweltaspekten in Jahresabschluss und Lagebericht von Unternehmen: Ausweis, Bewertung und Offenlegung" (vgl. Empfehlung der Kommission vom 30. Mai 2001 zur Berücksichtigung von Umweltaspekten in Jahresabschluss und Lagebericht von Unternehmen: Ausweis, Bewertung und Offenlegung, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1495, (2001/453/EG), ABl. EG L 156 vom 13.06.2001, S. 33–42) verwiesen wird. In der Kommissionsempfehlung wird angeregt, in den Lagebericht ua. Aussagen zu folgenden Aspekten aufzunehmen (vgl. ABl. EG L 156, S. 40):

  • allgemeine Umweltstrategie sowie beschlossene Umweltprogramme,
  • erzielte Fortschritte beim Umweltschutz,
  • durchgeführte Umweltschutzmaßnahmen,
  • Informationen über umweltbezogene Unternehmensdaten,
  • Sofern vorhanden, ein Verweis auf einen separaten Umweltbericht.

Im Ergebnis wird deutlich, dass unter den handelsrechtlichen Begriff der nichtfinanziellen Leistungsindikatoren teils sehr unterschiedliche Angaben fallen können.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?