cc.1 Konzepte (einschl. Due-Diligence-Prozesse)

 

Tz. 25

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Hinsichtlich der Angaben zu berichtspflichtigen Aspekten wird durch DRS 20.262 klargestellt, dass wenn für einen Aspekt mehrere Sachverhalte existieren, die Berichtsanforderungen für jeden Sachverhalt separat zu beachten sind.

In Bezug auf die Berichterstattung über verfolgte Konzepte werden die Berichtspflichten dahingehend konkretisiert, dass eine Darstellung der Ziele, der Maßnahmen, der angewandten Due-Diligence-Prozesse sowie der Einbindung der Konzernleitung und etwaiger weiterer Anspruchsgruppen erforderlich ist, wobei deutlich werden muss, auf welchen Aspekt bzw. Sachverhalt sich das Konzept bezieht. Auch sind Ausmaß, Inhalt und Zeitbezug der internen Ziele sowie der Maßnahmen anzugeben.

Ferner stellt DRS 20 konkret auf die Darstellung der Due-Diligence-Prozesse ab. Danach sind Angaben zu den vom Konzern angewandten Verfahren zur Erkennung, Verhinderung und Abschwächung von bestehenden oder möglichen negativen Auswirkungen in Bezug auf einen berichtspflichtigen Aspekt bzw. Sachverhalt zu machen, wobei auch auf die Due-Diligence-Prozesse bezüglich der Lieferkette und der Kette der Subunternehmer einzugehen ist, sofern dies bedeutsam und verhältnismäßig ist.

cc.2 Ergebnisse der Konzepte

 

Tz. 26

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Aus DRS 20 lassen sich keine weiteren, über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Erkenntnisse ziehen. Es wird indes darauf verwiesen, dass auf das Ausmaß der Zielerreichung (ggf. auch auf die fehlende Zielerreichung) und den Stand der Maßnahmenrealisierung einzugehen ist.

cc.3 Risiken aus eigener Geschäftstätigkeit, Geschäftsbeziehungen, Produkten und Dienstleistungen

 

Tz. 27

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Des Weiteren formuliert DRS 20 spezifische Anforderungen in Bezug auf die Risiken aus eigener Geschäftstätigkeit, Geschäftsbeziehungen, Produkten und Dienstleistungen (vgl. DRS 20.277–283). So wird klargestellt, dass dies insbesondere auch Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten und Subunternehmen betrifft. Eine Besonderheit ergibt sich aus der Fragestellung der Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung über Risiken: Bei der Abschätzung des Kosten-(Informations-)Nutzen-Verhältnisses sind ebenfalls die Kosten der Lieferanten bzw. Subunternehmen mit einzubeziehen. Ferner enthält der Standard auch Hinweise auf den Umgang mit Änderungen der Risikolage während des Berichterstellungsprozesses.

cc.4 Nichtfinanzielle Leistungsindikatoren

 

Tz. 28

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Hinsichtlich der nichtfinanziellen Leistungsindikatoren hält DRS 20 Beispiele für die jeweiligen Aspekte bereit:

a)

für den Aspekt Umweltbelange:

  • Wasserverbrauch pro Jahr
  • Tonnen CO2-Ausstoß pro Jahr
  • Energieeffizienz der eigenen Produkte
b)

für den Aspekt Arbeitnehmerbelange:

  • Personalfluktuation
  • Mitarbeiterzufriedenheit
  • Anzahl Arbeitsunfälle
c)

für den Aspekt Sozialbelange:

  • Spenden an gemeinnützige Organisationen
  • Anzahl der den Mitarbeitern gewährten Sonderurlaubstage für gemeinnützige Tätigkeiten
d)

für den Aspekt Achtung der Menschenrechte:

  • Anteil der im Hinblick auf Menschenrechte zertifizierten Lieferanten bzw. Subunternehmen
  • Anzahl der Fälle von Kinderarbeit bei überprüften Lieferanten
e)

für den Aspekt Bekämpfung von Korruption und Bestechung:

  • Anteil der Mitarbeiter, die ein Compliance-Training absolviert haben
  • Anzahl bestätigter Korruptionsfälle im Geschäftsjahr.

cc.5 Hinweise auf im (Konzern-)Abschluss ausgewiesene Beträge

 

Tz. 29

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Neben der Klarstellung, dass sich Hinweise auch auf in dem (Konzern-)Anhang enthaltene Beträge erstrecken können, führt DRS 20 ein Beispiel im Kontext von Rückstellungen für umweltrelevante Sachverhalte auf.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?