Prof. Dr. Christian Fink, Dr. Fedor Zeyer
Tz. 9
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Eine (natürliche) Person oder ein naher Familienangehöriger dieser Person steht nach IAS 24.9 (a) einem berichtenden Unternehmen nahe, wenn sie
- das berichtende Unternehmen beherrscht (control) oder an dessen gemeinschaftlicher Führung (joint control) beteiligt ist,
- maßgeblichen Einfluss (significant influence) auf das berichtende Unternehmen hat oder
- im Management des berichtenden Unternehmens oder eines Mutterunternehmens des berichtenden Unternehmens eine Schlüsselposition bekleidet (key management personnel).
Tz. 10
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Ein Unternehmen steht einem berichtenden Unternehmen nahe, wenn eine der nachfolgenden Konstellationen vorliegt:
- Das Unternehmen und das berichtende Unternehmen gehören derselben Unternehmensgruppe an. Folglich sind von vornherein alle Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und Schwestergesellschaften als einander nahestehend zu betrachten.
- Eines der beiden Unternehmen ist ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen des anderen Unternehmens. Selbiges gilt, wenn eines der beiden Unternehmen ein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen eines Unternehmens der Unternehmensgruppe ist, der auch das andere Unternehmen angehört.
- Beide Unternehmen sind Gemeinschaftsunternehmen desselben Dritten.
- Eines der beiden Unternehmen ist ein Gemeinschaftsunternehmen eines dritten Unternehmens und das andere Unternehmen ist ein assoziiertes Unternehmen dieses dritten Unternehmens.
- Das Unternehmen ist eine Versorgungskasse (Versorgungsplan) für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugunsten der Arbeitnehmer entweder des berichtenden Unternehmens oder eines dem berichtenden Unternehmen nahestehenden Unternehmens. Handelt es sich bei dem berichtenden Unternehmen selbst um eine solche Versorgungskasse, sind auch die in diese Versorgungskasse einzahlenden Arbeitgeber als dem berichtenden Unternehmen nahestehend zu betrachten.
- Das Unternehmen wird von einer dem berichtenden Unternehmen nahestehenden Person bzw. einem ihr nahen Familienangehörigen beherrscht (control) oder steht unter gemeinschaftlicher Führung (joint contol) einer der Berichtseinheit nahestehenden Person bzw. eines nahen Familienangehörigen dieser Person.
- Eine nahestehende Person bzw. deren naher Familienangehöriger, die das berichtende Unternehmen beherrscht (control) oder an dessen gemeinschaftlicher Führung (joint control) beteiligt ist, hat maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen oder bekleidet im Management des Unternehmens (oder eines direkten oder indirekten Mutterunternehmens des Unternehmens) eine Schlüsselposition (key management personnel).
- Das Unternehmen oder ein anderes Unternehmen aus derselben Unternehmensgruppe erbringt Dienstleistungen im Sinne eines Managements in Schlüsselpositionen (key management personnel services) für das berichtende Unternehmen oder dessen direktes oder indirektes Mutterunternehmen.
In den og. Fällen schließt die Definition der nahestehenden Unternehmen und Personen auch Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens ein.
Die grundsätzliche Beziehung, dh. dass sich Unternehmen und/oder Personen nahestehen, nimmt im Hinblick auf die Angabepflichten immer auf das berichterstattende Unternehmen Bezug. Somit ist es hierbei von zentralem Interesse, welches Unternehmen als berichterstattende Einheit (reporting entity) fungiert und um welche Art der Berichterstattung (Einzel-/Konzernabschluss) es sich handelt.
Zudem beruht die Beziehung regelmäßig auf Gegenseitigkeit. Aus Gründen der Symmetrie stehen sich entsprechend beide Unternehmen/Personen gegenseitig nahe (IAS 24.BC19 (e)).
Eine wesentliche Änderung des IAS 24 gegenüber seiner Vorgängerversion besteht darin, dass der Begriff des signifikanten Stimmrechtsanteils (significant voting power) gestrichen wurde. So wurde der Begriff mangels einer konkreten Definition in der Unternehmenspraxis häufig uneinheitlich ausgelegt. Beispielsweise wurde für den Fall, dass eine Person einen signifikanten Stimmrechtsanteil hält, von einer Beziehung zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen ausgegangen. Im Gegensatz dazu wurde bei einem Unternehmen, das den Stimmrechtsanteil hält, keine entsprechende Beziehung angenommen (IAS 24.BC30). Zudem bestand in der Anwendungspraxis häufig Uneinigkeit darüber, ob der Begriff des signifikanten Stimmrechtsanteils gleichzusetzen sei mit dem des signifikanten Einflusses.
Tz. 11
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Nahe Familienangehörige einer Person sind nach der (allgemeinen) Definition in IAS 24.9 Familienmitglieder, von denen angenommen werden kann, dass sie bei ihren Transaktionen mit dem Unternehmen auf die Person Einfluss nehmen oder von ihr beeinflusst werden können. Dazu zählen insbesondere:
- Kinder und Ehegatte oder Lebenspartner dieser Person,
- Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners dieser Person und
- abhängige Angehörige dieser Person oder des Ehegatten oder Lebenspartners dieser Person.