Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 11
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Die Anwendung einer Vorschrift ist gem. IAS 1.7 undurchführbar, wenn das Unternehmen die betreffende Regelung trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht anwenden kann. Undurchführbarkeit bietet die einzige Grundlage in den IFRS, eine spezifische Vorschrift nicht anzuwenden, obgleich deren Anwendung einen wesentlichen Effekt iSd. Definition von IAS 1.7 hätte. An den Nachweis der Undurchführbarkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Eine Beurteilung kann letztlich nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. Kein hinreichender Grund, eine Vorschrift nicht anzuwenden, ist, dass deren Anwendung unter Kosten/Nutzen-Gesichtspunkten unverhältnismäßig wäre. Ein entsprechender Ansatz hatte noch dem Exposure Draft IAS 1 (2002) zugrunde gelegen ("undue cost or effort"). Im Lichte der erhaltenen Comment Letters hat der IASB indes dieses Konzept zugunsten des Kriteriums "Undurchführbarkeit" aufgegeben, da einerseits die Entscheidung darüber, ob unter Kosten/Nutzen-Gesichtspunkten von der Anwendung einer Vorschrift abgesehen werden kann, den gesetzlichen Vertretern eines Unternehmens einen zu großen Ermessensspielraum geboten hätte und mithin die Gefahr bestanden hätte, dass von den einzelnen Unternehmen ein solches Kriterium unterschiedlich angewendet worden wäre. Andererseits ist der IASB zu der Auffassung gelangt, dass diese Entscheidung vorab vom Standardsetter bei der Abfassung der entsprechenden Vorschriften, nicht aber vom Bilanzierenden bei deren Anwendung zu treffen ist (IAS 1.BC35f.).
Abgesehen hiervon wird in IAS 1 der Begriff "undurchführbar" bzw. "alle angemessenen Anstrengungen" nicht konkretisiert. Eine derartige Konkretisierung findet sich lediglich in IAS 8.5 und IAS 8.50ff. im Zusammenhang mit der retrospektiven Anwendung einer Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und der Korrektur von Fehlern (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 8, Tz. 103ff.).
Im IAS 1 wird auf die Undurchführbarkeit im Zusammenhang mit der Anpassung von Vergleichsinformationen (IAS 1.41ff.) und der Angabe der potenziellen finanziellen Auswirkungen von Annahmen bzw. von anderen Quellen von Schätzungsunsicherheiten (IAS 1.131) rekurriert. Im Hinblick auf die rückwirkende Umgliederung von Abschlussposten führt IAS 1.43 als ein Beispiel den Fall an, dass hierfür erforderliche Daten in der Vorperiode nicht in einer Art und Weise erhoben wurden, die eine rückwirkende Umgliederung erlauben würden, und eine Wiederherstellung dieser Informationen nicht möglich ist. Für die Auslegung des Begriffs Undurchführbarkeit sollte auch in diesem Zusammenhang die Konkretisierung in IAS 8 herangezogen werden (vgl. dazu IFRS-Komm., Teil B, IAS 8, Tz. 103ff.).