Tz. 128

Stand: EL 32 – ET: 5/2017

Während IFRS 3 (2004) noch die Verteilung der Anschaffungskosten als wesentlichen Teil der Erwerbsmethode vorsah, hat sich der IASB mit IFRS 3 (rev. 2008) von dem darin widergespiegelten Anschaffungskostenprinzip und vom Begriff "Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses" gelöst und eine generelle Bewertung zu beizulegenden Zeitwerten eingeführt. Nach Ansicht des IASB handelt es sich, wie bei anderen Transaktionen auch, bei Unternehmenszusammenschlüssen idR um Tauschvorgänge, bei denen sachverständige, vertragswillige und voneinander unabhängige Geschäftspartner unter marktüblichen Bedingungen gleiche Werte austauschen.

Der Tauschpreis ist gem. IFRS 3 die übertragene Gegenleistung (consideration transferred), welche zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist und sich aus der Summe der vom erwerbenden Unternehmen an den bisherigen Eigentümer über­tragenen Vermögenswerte und die von diesem übernommenen Schulden sowie ausgegebener Eigenkapitalinstrumente zu beizulegenden Zeitwerten am Erwerbszeitpunkt ermittelt (IFRS 3.37).

 

Tz. 129

Stand: EL 32 – ET: 5/2017

(einstweilen frei)

 

Tz. 130

Stand: EL 32 – ET: 5/2017

Dem Unternehmenszusammenschluss direkt zurechenbare Kosten dürfen nicht berücksichtigt werden. Anstatt Teil des Austausches zu sein, sind sie separate Transaktionen, bei denen der Empfänger für den beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Dienstleistung bezahlt (IFRS 3.BC66; vgl. hierzu Tz. 142 ff.). Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Ermittlung der übertragenen Gegenleistung – im Gegensatz zur Ermittlung der Anschaffungskosten – kein eigenständiger Schritt der Erwerbsmethode, sondern Teil der Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwerts ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?