Tz. 36

Stand: EL 47 – ET: 06/2022

Wertbeeinflussende Tatsachen bedürfen einer Anhangangabe, sofern sie so wesentlich sind, dass unter normalen Umständen davon auszugehen ist, dass das Unterlassen einer Angabe dieser Ereignisse aufgrund ihrer Bedeutung die Fähigkeit des Bilanzlesers, eine sachgerechte Beurteilung des Abschlusses vorzunehmen, beeinträchtigt (IAS 10.21; zur Auslegung des Begriffs der Wesentlichkeit vgl. IFRS-Komm, Teil B, IAS 8, Tz. 12f. und 137). In diesem Fall sind für jede wesentliche Kategorie von wertbeeinflussenden Tatsachen anzugeben:

  • Art des Ereignisses;
  • Schätzung der finanziellen Auswirkungen bzw. eine Aussage darüber, dass eine solche Schätzung nicht vorgenommen werden kann.

Die in IAS 10.21 verankerte Angabepflicht stellt eine Art Generalnorm dar. Neben den in IAS 10.22 genannten Beispielen für normalerweise angabepflichtige Sachverhalte finden sich in einzelnen Standards gesonderte Angabepflichten im Zusammenhang mit wertbeeinflussenden Tatsachen. Für Verweise hierzu vgl. Tz. 21. Die Angabepflicht besteht gleichermaßen unabhängig davon, ob die Tatsachen positiver oder negativer Natur sind.

 

Tz. 37

Stand: EL 47 – ET: 06/2022

Die Angabepflicht besteht für jede wesentliche Kategorie von wertbeeinflussenden Tatsachen. Die Angabepflicht besteht damit auch dann, wenn ein einzelnes Ereignis isoliert betrachtet zwar unwesentlich ist, die Summe gleichartiger (eine Kategorie bildender) Ereignisse aber wesentlich ist. Obgleich vom Wortlaut des IAS 10.21 nicht explizit gefordert, ist es uE sachgerecht, über die Auswirkungen von einzelnen wesentlichen Ereignissen auch einzeln zu berichten. Entsprechendes wird zT explizit in anderen Standards gefordert. So sind für jeden (wesentlichen) nach dem Ende der Berichtsperiode erfolgten Unternehmenszusammenschluss die Angaben nach IFRS 3.59f. iVm. IFRS 3.B64–66 gesondert zu machen.

Kann für die Angabe der finanziellen Auswirkungen kein einwertiger Betrag ermittelt werden, so ist eine Bandbreite anzugeben. Die Nichtangabe der finanziellen Auswirkungen ist uE nur im Ausnahmefall zulässig, wenn die Schätzung nicht auf eine (vernünftige) Bandbreite eingegrenzt werden kann (vgl. auch ADS Int, Abschn. 2, Tz. 212). IAS 10.21 sieht zwar vor, dass in diesem Fall über die Tatsache, dass eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen nicht vorgenommen werden kann, zu berichten ist; anders als andere Standards in vergleichbaren Fällen normiert er aber keine Begründungspflicht. Die Art der anzugebenden finanziellen Auswirkungen hängt vom Charakter des jeweiligen Ereignisses ab und kann bspw. eine bilanzielle, Cashflow- oder gesamtergebnisorientierte Größe sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?