Tz. 114

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Durch die Vorschriften des IAS 2 werden zahlreiche wertmäßige Angaben gefordert, durch die ein genauer Einblick in die Vorratsbewertung möglich wird.

1) Erforderlich ist eine Angabe des Gesamtbuchwertes der Vorräte, der zusätzlich unternehmensspezifisch aufzugliedern ist (IAS 2.36 (b)). Grund für die Angabe ist, dass die Kenntnis der Höhe und der Veränderung des Buchwertes einzelner Vorratsgruppen für einen Leser des Jahresabschlusses von großem Nutzen sein kann. Insoweit muss, um über Veränderungen in den Vorratsgruppen Auskunft geben zu können, die entsprechende Vorjahreszahl veröffentlicht werden (vgl. IAS 1.38ff.). Über die Art der Klassifikation gibt es keine bindenden Vorgaben. Jedoch wird die oben (vgl. Tz. 109ff.) angesprochene Klassifikation in Waren, Rohstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse bzw. Leistungen und Fertigerzeugnisse als gebräuchlich bezeichnet. Diese Buchwertangaben unterscheiden sich nicht von den handelsrechtlichen Angabepflichten, nach denen eine vergleichbare Klassifikation vorgenommen und zusammen mit den Vorjahreswerten veröffentlicht werden muss.
2) Der Buchwert der Vorräte von Warenmaklern/-händlern, ist, soweit einschlägig (zu den Voraussetzungen vgl. Tz. 8ff.), gesondert anzugeben (IAS 2.36 (c)). Bemerkenswert ist, dass eine analoge Vorschrift für Vorräte iSv. IAS 2.3 (a) nicht vorgesehen ist.
3)

Der Betrag der Vorräte, die als Aufwand in der Berichtsperiode erfasst worden sind, ist nach IAS 2.36 (d) anzugeben. Der Inhalt dieser Angabepflicht ist abhängig von der Anwendung des Umsatzkosten- bzw. Gesamtkostenverfahrens in der Aufwandsgliederung nach IAS 1.88.

Legt das Unternehmen bei seiner Gewinn- und Verlustrechnung das Umsatzkostenverfahren zugrunde, wird der anzugebende Betrag durch IAS 2.38 näher bestimmt. Danach sind hierunter die Kosten zu verstehen, die zuvor Bestandteil der Bewertung der verkauften Vorräte waren. Dieser Kostenbegriff umfasst neben diesen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der verkauften Vorräte auch nicht zugeordnete Produktionsgemeinkosten, anormale Produktionskosten und uU auch weitere Kosten der Berichtsperiode (zB Vertriebskosten). Werden Vorräte verkauft, die bereits zum vorherigen Bilanzstichtag zum Nettoveräußerungswert bewertet waren, werden diese nur mit ihrem Nettoveräußerungswert berücksichtigt, da die Wertminderung nicht in der Berichtsperiode als Aufwand erfasst wurde. Der Umsatzkostenbegriff (cost of sales) findet sich auch in IAS 1.103. Aus IAS 2.38 könnte abgeleitet werden, dass es daher bei Verwendung des Umsatzkostenverfahren keiner weiteren Angabe bedarf. Dagegen spricht IAS 2.BC23, wonach beim Umsatzkostenverfahren die geforderte Angabe nicht ersichtlich ist. Auch besteht bspw. in dem Fall Unklarheit, in dem ein Unternehmen neben Vorräten bspw. auch die Umsatzkosten von Fertigungsaufträgen nach IAS 11 in den Umsatzkosten der Gewinn- und Verlustrechnung ausweist. In diesem Fall sind die notwendigen Informationen iSv. IAS 2.38 nicht direkt ablesbar. UE ist dann eine gesonderte Angabe in Bezug auf die Umsatzkosten der Vorräte notwendig.

Gliedert ein Unternehmen die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren, so erfolgt die Konkretisierung von IAS 2.36 (d) durch IAS 2.39. Danach sind die Kosten für Rohstoffe und Verbrauchsgüter, Personalkosten und sonstige Kosten zusammen mit den Bestandserhöhungen bzw. -minderungen des Vorratsvermögens in der Berichtsperiode anzugeben. Im Ergebnis wird in der Literatur gefolgert, dass damit der nach IAS 2.36 (d) anzugebende Betrag abhängig vom verwendeten Gliederungsschema ist (vgl. v. Keitz, in: Thiele/v. Keitz/Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IAS 2, Rz. 271).

4) Gemäß IAS 2.36 (e) ist der Betrag der Wertminderungen von Vorräten anzugeben. Damit ist derjenige Aufwand Gegenstand der Anhangangabe, der sich bei Vorräten aus einer Abwertung auf den Nettoveräußerungswert ergibt. Nicht unter die Angabepflicht fällt uE bspw. Aufwand aus Verkäufen zu einem Preis unterhalb der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die sich zum Bilanzstichtag nicht mehr im Unternehmen befinden. Eine Angabe über die Gründe der Wertminderung wird von IAS 2 nicht gefordert.
5) Wurden in der Berichtsperiode bei Vorräten Wertaufholungen vorgenommen, ist der entsprechende Betrag anzugeben (IAS 2.36 (f)). Durch diese Angabe werden die Auswirkungen auf das Jahresergebnis deutlich, die durch die periodische Neubewertung von Vorräten, die schon zum letzten Bilanzstichtag auf Lager waren, entstanden sind (vgl. Tz. 107). Neben der betragsmäßigen Angabe sind zudem die Umstände oder Ereignisse, die zu einer Wertaufholung geführt haben, korrespondierend anzugeben (IAS 2.36 (g). Die Angabe über die Wertminderungen und Wertaufholungen darf nicht saldiert werden, sondern hat getrennt zu erfolgen.
6) Nach IAS 2.36 (h) ist der Buchwert der Vorräte anzugeben, die als Sicherheit für Verbindlichkeiten verpfändet worden sind. Stellt das bilanzierende Unternehmen Vorräte auch ...

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