Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 55
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Ein Unternehmen hat gem. IFRS 12.13 folgende Angaben zu machen:
(a) |
erhebliche Beschränkungen (zB gesetzliche, vertragliche und aufsichtsrechtliche Beschränkungen) seiner Fähigkeit, Zugang zu den Vermögenswerten des Konzerns zu haben oder diese zu nutzen und die Schulden des Konzerns zu begleichen, zB
(i) |
eingeschränkte Fähigkeit des Mutterunternehmens oder seiner Tochterunternehmen, Finanzmittel oder andere Vermögenswerte an (oder von) andere(n) Unternehmen innerhalb des Konzerns zu transferieren, oder |
(ii) |
Garantien oder andere Bestimmungen, welche die Zahlung von Dividenden und anderen Kapitalausschüttungen oder die Gewährung oder Rückzahlung von Krediten und Darlehen an (oder von) andere(n) Unternehmen innerhalb des Konzerns beschränken können; |
|
(b) |
die Art und den Umfang, in dem Schutzrechte nicht beherrschender Anteile die Fähigkeit des Unternehmens, Zugang zu Vermögenswerten des Konzerns zu haben oder diese zu nutzen und die Schulden des Konzerns zu begleichen, erheblich beschränken können (zB dann, wenn ein Mutterunternehmen verpflichtet ist, vor der Begleichung seiner eigenen Schulden zuerst die Schulden eines Tochterunternehmens zu begleichen, oder wenn für den Zugang zu den Vermögenswerten oder die Begleichung der Schulden eines Tochterunternehmens die Zustimmung nicht beherrschender Anteile erforderlich ist); |
(c) |
die im Konzernabschluss ausgewiesenen Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden, für die diese Beschränkungen gelten. |
Tz. 56
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
IAS 27 enthielt bereits die Pflicht, Art und Umfang von wesentlichen Beschränkungen des Transfers von Finanzmitteln an das Mutterunternehmen (IAS 27.41(d) (amend. 2008)). Diese Angabe wurde in IFRS 10 nun explizit um Beschränkungen des Transfers an andere Unternehmen innerhalb des Konzerns sowie Beschränkungen aufgrund von Schutzrechten nicht beherrschender Anteile erweitert, obwohl dies nach Ansicht des IASB auch bereits nach IAS 27 (amend. 2008) zu berücksichtigen war (IFRS 12.BC30 f.).
Tz. 57
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Die Angabepflichten betreffen allerdings nur erhebliche Beschränkungen (significant restrictions) der Fähigkeit des Unternehmens, Zugang zu Vermögenswerten des Konzerns zu haben oder diese zu nutzen und die Schulden des Konzerns zu begleichen. Nicht erforderlich ist es, sämtliche gesetzlichen und/oder vertraglichen Schutzrechte nicht beherrschender Anteile im Anhang aufzuführen (IFRS 12.BC32). Zudem sind nur rechtliche Einschränkungen gem. IFRS 12.13 anzugeben, die sich aufgrund des Konzerns ergeben (zB Einschränkungen des Finanzmitteltransfers innerhalb der Konzerns), Beschränkungen aufgrund anderer Standards (zB IAS 16, IAS 40) sind nicht zu wiederholen (IFRS 12.BC33).