Dr. Klaus Kretschik, Dr. Wolfgang Sawazki
Tz. 51
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Die IFRS fokussieren stark auf die inhaltliche Ausgestaltung und die Bewertung der Vergütungssysteme. Hinsichtlich der Bewertung weisen die Angabevorschriften des IFRS 2 dabei einen hohen Komplexitätsgrad auf, der auch daraus resultiert, dass eine Reihe von Bewertungsdetails (zB anzuwendendes Bewertungsmodell, Berücksichtigung der frühzeitigen Ausübung von Aktienoptionen, Berechnung der Volatilität des Aktienkurses, Bestimmung des Tags der Gewährung und des Erdienungszeitraumes) nicht oder nur unzureichend geregelt sind. Die geforderten Anhangangaben tragen dazu bei, bestehende Bewertungsspielräume, die insbesondere die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit von Abschlüssen uU erheblich beeinträchtigen können (vgl. Sommer/Hofbauer/Konold, KoR 2009, S. 688), zumindest zu reduzieren.
Informationen zur Motivationswirkung hinsichtlich der Einführung entsprechender Vergütungssysteme oder zu den beabsichtigten Anreizwirkungen von Vergütungssystemen zur Aufhebung der Moral Hazard-Problematik werden demgegenüber vernachlässigt. Dies ist auch deshalb unbefriedigend, da im Rahmen der Finanzkrise 2008, gerade Aktienoptionen und ähnliche Vergütungsregelungen, als mögliche Auslöser für kaufmännisches Fehlverhalten, zunehmend kritisch beurteilt wurden. Hierbei wurde insbesondere die Kurzfristigkeit der Anreizwirkungen der eingesetzten Vergütungsmodelle bemängelt (vgl. Sommer/Hofbauer/Konold, KoR 2009, S. 688). Zwar ist die Vergütung des Vorstandes unter IFRS in Summe einzelner Vergütungskategorien des IAS 19 und IFRS 2 anzugeben, so dass zwischen kurzfristig fälligen Leistungen, Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, anderen langfristig fälligen Leistungen, Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und aktienbasierten Vergütungen zu unterscheiden ist. Mögliche Anreizwirkungen der einzelnen Vergütungskomponenten auf einzelne Vorstandsmitglieder sind für den Analysten jedoch per se nicht nachvollziehbar. Lobenswert ist zu erwähnen, dass im Falle von deutschen börsennotierten Unternehmen durch die Publizitätspflicht gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a HGB die individualisierte Bereitstellung von weiterführenden Angaben zu Vergütungssystemen (zB Gehälter, aktienbasierte Vergütungen, sowie deren spätere Änderungen im Zeitablauf) bspw. für Mitglieder der Geschäftsführung sowie der Aufsichtsorgane gefordert wird. So sind ua. Informationen zu erfolgsorientierten Vergütungssystemen zu veröffentlichen. Die jährlichen Gesamtbezüge sind überdies in erfolgsunabhängige und erfolgsbezogene Komponenten unter Angabe der Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung aufzuteilen. Dies reduziert partiell die oben angesprochene Moral Hazard-Problematik, da gerade letztere Aufteilung den variablen Einkommenshebel und somit die potenziellen Anreizwirkungen zum Ergebnisausweis durch das Management darstellt.
Weiterhin werden Angabepflichten zu aktienbasierten Bezügen in DRS 17.28–33 konkretisiert. So schreibt zB DRS 17.29 vor, dass aktienbasierte Vergütungen erst zum Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Zusage als gewährt anzusehen sind und damit anzugeben sind. Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält zudem Bestimmungen zur Offenlegung und Empfehlungen zur Ausgestaltung des Vergütungsberichts, in welchem die Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder erörtert werden (DCGK 4.2.5). Mit der Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II) werden die Regelungen zur Ausgestaltung des Vergütungsberichtes bzw. zur Vergütungspolitik börsennotierter Unternehmen in § 162 AktG bzw. § 87a AktG neu strukturiert, was auch bereits im Entwurf zur Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 25.10.2018 berücksichtigt wurde.