Tz. 112

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Gewinne aus einer möglichen Veräußerung von Vermögenswerten sind bei der Bewertung von Rückstellungen nicht zu berücksichtigen, selbst wenn die Veräußerung in einem engen (zeitlichen und/oder sachlichen) Zusammenhang mit dem die Verpflichtung begründenden Ereignis steht (IAS 37.51f. und IAS 37.83). Diese Bewertungsanweisung hat nur klarstellende Bedeutung; sie ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Saldierungsverbot in IAS 1.32ff. Eine rückstellungsmindernde Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen, die insb. bei der Aufgabe bzw. Veräußerung von Geschäftsbereichen (zB im Zuge einer Restrukturierung) praktische Bedeutung erlangen dürfte, würde nicht nur die Aufwands- und Ertragsstruktur in den betroffenen Rechnungslegungsperioden beeinträchtigen, sondern auch die Grundsätze der Erfolgsrealisierung (IFRS 15) verletzen. Handelt es sich jedoch um Vermögenswerte, die in Erfüllung der Verpflichtung erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erworben werden, bspw. im Falle einer Rücknahmeverpflichtung verkaufter Produkte, und resultieren aus der Veräußerung dieser Vermögenswerte oder deren Bestandteile Erträge (zB Schrotterlöse), sind diese Erträge bei der Bewertung der Rückstellung zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist, dass einerseits die Veräußerung hinreichend sicher sowie andererseits eine zuverlässige Schätzung der Erlöse möglich ist (Schrimpf-Dörges, in: Beck IFRS-Handbuch, § 12, Tz. 67).

 

Tz. 113

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Die bilanzielle Behandlung von Gewinnen aus möglichen Veräußerungen von Vermögenswerten bestimmt sich nach dem für die jeweiligen Vermögenswerte einschlägigen Standard des IASB (IAS 37.52), so bspw. nach IAS 16.71 für Vermögenswerte des Sachanlagevermögens, nach IAS 38.113 für immaterielle Vermögenswerte oder nach IAS 40.69 für Finanzinvestitionen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?