Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 70
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Fremdwährungsdifferenzen bei nicht monetären Posten können bei der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert entstehen (vgl. Tz. 66). Wird der Gewinn oder Verlust aus der Bewertung des monetären Postens direkt im Eigenkapital erfasst, ist auch die Umrechnungsdifferenz erfolgsneutral zu erfassen und umgekehrt (IAS 21.31).
Tz. 71
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
So ermöglicht IAS 16 Property, Plant and Equipment bei Anwendung des Neubewertungsmodells eine Neubewertung mit dem beizulegenden Zeitwert (abzüglich kumulierter Abschreibungen) bei Sachanlagen (IAS 16.31). Die aus der Neubewertung resultierende Erhöhung des Buchwerts des Vermögenswerts ist idR im sonstigen Ergebnis erfolgsneutral zu buchen (IAS 16.39). Die Umrechnungsdifferenzen sind Teil der Neubewertung und damit ebenfalls erfolgsneutral zu erfassen (vgl. IAS 21.31).
Beispiel:
Mutterunternehmen A, dessen funktionale Währung EUR ist, hält eine 100 %-Beteiligung am Tochterunternehmen B, das seinen Sitz in der Schweiz hat und dessen funktionale Währung CHF ist. B hat am 1. Januar 2020 ein unbebautes Grundstück erworben, das gem. IAS 16.31ff. unter Anwendung der Neubewertungsmethode bewertet wird. Der beizulegende Zeitwert des unbebauten Grundstücks liegt zum 1. Januar 2020 bei TCHF 500. Zum 31. Dezember 2020 wird im Rahmen eines Bewertungsgutachtens der beizulegende Zeitwert mit TCHF 600 ermittelt. Der Stichtagskurs zum 1. Januar 2020 betrug 1,2 CHF/EUR, zum 31. Dezember 2016 hingegen 1,25 CHF/EUR.
Zum 1. Januar 2020 ist das Grundstück im Konzernabschluss mit 500/1,2 = TEUR 417 anzusetzen. Zum 31. Dezember 2020 ist das Grundstück hingegen mit 600/1,25 = TEUR 480 zu bilanzieren. Es ergibt sich eine Differenz von TEUR 480 – TEUR 417 = TEUR 63.
Diese setzt sich zusammen:
1) |
aus einem Wertsteigerungseffekt iHv. (600–500)/1,2 = TEUR 83. Dieser ist gem. IAS 16.39 durch die Buchung Grundstück TEUR 83 an Neubewertungsrücklage TEUR 83 zu berücksichtigen. |
2) |
aus einem gegenläufigen Währungsumrechnungseffekt iHv. 600*(1/1,25–1/1,2)= – TEUR 20. Dieser ist gem. IAS 21.31 durch die Buchung Neubewertungsrücklage TEUR 20 an Grundstück TEUR 20 zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass dieser Währungsumrechnungseffekt bei Abgang des Grundstücks nicht erfolgswirksam ausgebucht wird, sondern als Teil der Neubewertungsrücklage im Eigenkapital verbleibt. |
Tz. 72
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Wird ein Gewinn oder Verlust aus der Bewertung eines nicht monetären Postens mit dem beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam in der GuV erfasst, so sind die auf Währungsdifferenzen zurückzuführenden Bestandteile des Gewinns oder Verlusts ebenfalls erfolgswirksam zu erfassen. Ein Beispiel hierfür ist die Anwendung des sog. Fair-Value-Modell bei Finanzinvestitionen in Immobilien (Investment Properties) gem. IAS 40.33ff.