Dr. Manuel Alvarez, Prof. Dr. Heinz Kleekämper
Tz. 128
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Die Entscheidung der EU-Kommission, IFRS ab 2005 als verbindliches Regelwerk zur Erstellung konsolidierter Abschlüsse für kapitalmarktorientierte Gesellschaften in der EU einzuführen (vgl. Tz. 120), entspricht im Grundsatz der Aufforderung des EU-Sondergipfels im März 2000 in Lissabon, bis 2005 einen vollständig integrierten Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu schaffen. Im Jahr 2003 wurde erstmals von der Europäischen Kommission über die Anwendbarkeit der IFRS entschieden. Hierbei wurden durch die Verordnung (EG) 1725/2003 – mit wenigen Ausnahmen, welche die Standards IAS 32 sowie IAS 39 zu Finanzinstrumenten betreffen – alle zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Regelungen (inklusive der entsprechenden Interpretationen) anerkannt. Entsprechend wurden neu veröffentlichte Standards fortlaufend durch weitere Verordnungen übernommen.
Tz. 129
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Gemäß der IAS-Verordnung 1606/2002 müssen die vom IASB verabschiedeten Standards und Interpretationen in einem legislativen Verfahren auf EU-Ebene übernommen werden, um unmittelbares und verbindliches europäisches Recht zu werden.
Tz. 130
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Um die Konformität der IFRS-Vorschriften mit den politischen Zielen der EU sicherzustellen, sieht die EU ein formelles Anerkennungsverfahren für IFRS (endorsement mechanism) vor. Dieses wurde 1999 mit der IAS-Verordnung eingeführt und in 2006, 2008, 2011 sowie in 2016 angepasst. Es wurde unter Berücksichtigung des EU-Lissabon-Vertrages ein Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt, um eine vergleichsweise stärkere Einbindung des Europäischen Parlaments neben dem Rat der Europäischen Union zu erreichen. Mit diesem Verfahren – dem Ausschussverfahren bzw. Komitologieverfahren mit Kontrolle – werden neu verabschiedete Regelungen des IASB durch die EU-Kommission und diese unterstützende Gremien geprüft und anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union zur Freigabe, dh. Anerkennung und Anwendung innerhalb der EU, oder zur Ablehnung vorgeschlagen. Kernpunkte der Überarbeitung und Anpassung sind die frühzeitige Einbeziehung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der Rechtsakte durch die Europäische Kommission und der möglichst frühzeitige Austausch der Europäischen Kommission mit dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat (vgl. IFRS-Komm., Teil A, Kap. III, Tz. 50–56).
Die EU-Kommission wird dabei von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), dem im Jahr 2001 gegründeten – vormals privatrechtlichen Expertengremium – unterstützt. Nach der grundlegenden Strukturreform der EFRAG im Jahr 2014 – die im Wesentlichen auf dem Bericht des EU-Sonderberaters Philippe Maystadt zum Thema der stärkeren Einflussnahme Europas auf den IFRS Entwicklungs- und Übernahmeprozess beruht – hat die EFRAG aktuell zwei wesentliche Aufgaben: zum einen die proaktive europäische Interessenvertretung hinsichtlich der Kommentierungen zu vorgeschlagenen IFRS und zum anderen (innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung durch die EU-Kommission) dessen Prüfung auf Vereinbartkeit mit dem Gemeinschaftsrecht. Anschließend erfolgt die Abgabe einer Empfehlung zur Übernahme (sog. Endorsement Advice) oder Ablehnung eines IFRS durch den Board der EFRAG. Die mit der Prüfung beauftragte Expertengruppe, die Technical Expert Group (TEG), besteht aus 12 stimmberechtigten Personen aus den Ressorts Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung und Finanzanalyse der EU-Mitgliedstaaten und des Weiteren aus drei nicht stimmberechtigten Vertretern nationaler Standardsetter (vgl. Driesch, Rz. 72; EFRAG https://www.efrag.org/About/Governance/1/EFRAG-Technical-Expert-Group-EFRAG-TEG#, Abruf 18.06.2019).
Mit der Strukturreform behält die EFRAG TEG zwar ihre grundsätzliche Beraterfunktion für den Board der EFRAG, verliert jedoch die frühere volle Befugnis, die Position der EFRAG zu Fachfragen festzulegen (vgl. Coenenberg/Schultze/Haller, 2018, S. 60). Die Entscheidung trifft nun der neu etablierte EFRAG-Board, dem gleichberechtigt acht Europäische Organisationen und acht Nationale Standarsetter angehören (vgl. Barckow, WPg 2015, S. 457, 459). Das ehemals privatrechtliche Gremium ist nun stärker öffentlich-rechtlich organisiert (vgl. Driesch, Rz. 72). Der EFRAG Board President ist gleichzeitig Mitglied im IFRS Advisory Council (vgl. EFRAG, https://www.efrag.org/About/Facts, Abruf 19.06.2019; vgl. Lanfermann, S. 23). Die Zusammenarbeit zwischen EFRAG und der EU-Kommission wird grundsätzlich durch ein "Working Arrangement" geregelt (vgl. Kühne, WPg 2008, S. 885; Buchheim/Knorr/Schmidt, KoR 2008, S. 337; EFRAG, https://www.efrag.org//Front/c1–262/EFRAG-Facts.aspx, Abruf: 22.11.2013 neu: www.efrag.org/Endorsement?AspxAutoDetectCookieSupport=1, Abruf 18.06.2019). Bezeichnend ist hierbei, dass ein eigener Due Process mit der Möglichkeit öffentlicher Stellungnahmen durchlaufen wird.
Zur Sicherung der Objektivität und Ausgewogenheit der vormaligen EFRAG-...