Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Andrea Rolvering
Tz. 39
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Eine Kapitalflussrechnung (statement of cash flows) soll über die Finanzlage eines Unternehmens informieren, dh. darüber, ob und wie das Unternehmen finanzielle Mittel erwirtschaftet hat und welche Investitions- und Finanzierungsmaßnahmen ergriffen wurden (vgl. IAS 7.4). Die Kapitalflussrechnung gibt überdies Auskunft darüber, wieweit das Unternehmen in der laufenden Berichtsperiode in der Lage sein wird, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Tz. 40
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Die gem. IAS 34.8 (d) in einem verkürzten Zwischenbericht auszuweisende verkürzte Kapitalflussrechnung hat nach IAS 34.10 mindestens die Überschriften und die Zwischensummen zu enthalten, die in der Kapitalflussrechnung des letzten jährlichen Abschlusses enthalten waren. IAS 1 enthält indes keine konkreten Regelungen zur Gestaltung einer Kapitalflussrechnung, sondern verweist in IAS 1.111 auf den separaten Standard IAS 7 "Kapitalflussrechnungen". In einer Kapitalflussrechnung gem. IAS 7 werden die Zahlungsmittelzuflüsse und -abflüsse (cash flows) nach (1) der laufenden Geschäftstätigkeit, (2) der Investitionstätigkeit sowie (3) der Finanzierungstätigkeit gegliedert (IAS 7.10). Im Juli 2014 stellte das IFRS IC indes klar, dass eine dreizeilige Kapitalflussrechnung, in der lediglich die Zeilen "Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit", "Cashflow aus der Investitionstätigkeit" und "Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit" enthalten sind, nicht ausreichend sei (vgl. IASB (Hrsg.), IFRIC Update July 2014, S. 8). Vielmehr müsse eine weitere Untergliederung nach Art der Cashflows erfolgen, da die verkürzte Kapitalflussrechnung einer der Hauptbestandteile eines verkürzten Abschlusses sei und nur dann die og. Vorgaben des IAS 34.10 erfüllt werden, wonach auch in einer verkürzten Kapitalflussrechnung mindestens die Überschriften und die Zwischensummen enthalten sein müssen, die in der Kapitalflussrechnung des letzten jährlichen Abschlusses enthalten waren.
Tz. 41
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Gemäß IAS 34.20 (d) ist in einem verkürzten Zwischenbericht eine Kapitalflussrechnung vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres an bis zum Zwischenberichtstermin auszuweisen. Ihr ist eine Kapitalflussrechnung für den entsprechenden Vorjahreszeitraum gegenüberzustellen.
Beispiel:
Ein Unternehmen, dessen Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, erstellt zum 30.09.x1 seinen Quartalsfinanzbericht. Das Unternehmen muss danach eine Kapitalflussrechnung für die Zeit vom 01.01.x1 bis zum 30.09.x1 sowie eine Kapitalflussrechnung für den entsprechenden Vorjahreszeitraum 01.01.x0 bis 30.09.x0 aufstellen.
Tz. 42
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Unternehmen, deren Geschäft saisonalen Schwankungen unterliegt, empfiehlt IAS 34.21, zusätzlich auch eine Kapitalflussrechnung für die letzten zwölf Monate bis zum Zwischenberichtstermin sowie eine Kapitalflussrechnung für die diesen zwölf Monaten vorangegangene zwölfmonatige Periode zu präsentieren. Auf diese Weise sollen saisonale Effekte erkennbar gemacht und ausgeschaltet werden (hierzu vgl. Tz. 24).