Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Walther Busse von Colbe, Marcel Kottenstein
Tz. 80
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Der Standard fordert mehrere Angaben, die nach Einschätzung des IASB erforderlich sind, um die Grundlagen für die Handhabung von Inflationseinflüssen im Abschluss und der daraus resultierenden Beträge zu verstehen. Die Angabepflichten nach IAS 29.39 umfassen:
(a) |
die Tatsache, dass der Abschluss und die Vergleichszahlen an die Kaufkraftentwicklung der funktionalen Währung angepasst wurden und die Bilanzansätze daher in der am Abschlussstichtag geltenden Maßeinheit angegeben sind, |
(b) |
ob der Abschluss auf dem Konzept historischer Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dem Konzept der Tageswerte basiert sowie |
(c) |
Art und Höhe des Preisindexes am Abschlussstichtag und dessen Veränderung in der Berichts- und der Vorperiode. |
Die bloße Angabe des Preisindexes am Anfang der Berichts- und der Vorperiode wird regelmäßig nicht ausreichen, um die Veränderung in der Berichts- und der Vorperiode zu beurteilen. Sofern wesentliche Schwankungen auch innerhalb der Berichtsperiode vorkommen, sollten hierzu Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Tz. 81
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Angabepflichten ergeben sich darüber hinaus nach IAS 1:
(a) |
Angabe angewandter Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (IAS 1.117) sowie |
(b) |
Angabe von Ermessensentscheidungen, die das Management bei der Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden getroffen hat und welche die Beträge im Abschluss wesentlich beeinflussen (IAS 1.122). IRd. Anwendung von IAS 29 stellen insbesondere die Beurteilung darüber, ob die funktionale Währung hyperinflationär ist, die Entscheidung, welcher Preisindex für die Inflationsbereinigung herangezogen werden soll, und die Abgrenzung von Inflationsteilen bei Fremdkapitalkosten solche Ermessensentscheidungen dar. |
Tz. 82
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
IFRIC 7 sieht keine Angabepflichten vor. Es sei jedoch auf die obigen Angabeanforderungen verwiesen.
Tz. 83
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Ferner können sich weitere Angabepflichten im Zusammenhang mit der Bilanzierung und Bewertung von Vermögenswerten und Schulden sowie Erfassung von Geschäftsvorfällen aus anderen IFRS ergeben. Es sei daher auf die Angabeanforderungen in anderen Standards und Interpretationen verwiesen (so zB IFRS 7 "Finanzinstrumente: Angaben"; zu weiteren Erläuterungen vgl. IFRS-Komm., Teil B, Ausführungen zu den jeweiligen Standards).
Soweit ein Unternehmen in wesentlichem Umfang in Ländern aktiv ist, in denen unterschiedliche Wechselkurse existieren (z. B. Venezuela), fordert die ESMA dazu auf, über das Währungsexposure, den verwendeten Wechselkurs sowie ein hierbei ausgeübtes Ermessen zu berichten und auch die Angabe von Sensitivitätsanalysen zu erwägen (ESMA, 2015, S. 4).