Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Fabian Graupe
Tz. 168
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Im Rahmen der Anwendung der Equity-Methode ist der Beteiligungsbuchwert im Abschluss des beteiligten Unternehmens entsprechend der Eigenkapitaländerung des Beteiligungsunternehmens fortzuschreiben. Die Änderungen entstehen vor allem durch die anteilige Berücksichtigung des Gewinns bzw. Verlusts und der Dividendenzahlungen des Beteiligungsunternehmens. Möglich sind aber auch erfolgsneutrale Eigenkapitaländerungen beim Beteiligungsunternehmen. In IAS 28.10 werden diesbezüglich bspw. die OCI-wirksamen Neubewertungen von Grundstücken, Gebäuden und Ausrüstungsgegenständen nach IAS 16 sowie OCI-wirksam behandelte Differenzen aus der Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen nach IAS 21 genannt.
Tz. 169
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Änderungen des OCI beim assoziierten Unternehmen oder beim Gemeinschaftsunternehmen sind gemäß IAS 28.10 ebenfalls anteilig in das OCI des Investors zu übernehmen.
Der entsprechende Betrag wird gemäß IAS 1.82A in einem gesonderten Posten der Gesamtergebnisrechnung des Investors erfasst. Fraglich ist indes, wie das OCI des assoziierten Unternehmens oder des Gemeinschaftsunternehmens in der Eigenkapitalveränderungsrechnung des Investors auszuweisen ist. IAS 28 bzw. IAS 1 enthalten diesbezüglich keine Regelungen. Es besteht die Möglichkeit, die einzelnen Bestandteile des OCI beim assoziierten Unternehmen oder beim Gemeinschaftsunternehmen verursachungsrecht den entsprechenden Eigenkapitalkomponenten beim Investor zuzuordnen. Danach müsste zB eine beim Beteiligungsunternehmen im OCI erfasste Fremdwährungsdifferenz auch im Abschluss des Investors der Rücklage für Fremdwährungsdifferenzen zugeordnet werden. Vereinfachend, aber hinreichend informativ wäre es, sämtliche Bestandteile des OCI unabhängig davon, woraus sie beim assoziierten Unternehmen oder beim Gemeinschaftsunternehmen resultieren, in einem gesonderten Eigenkapitalposten zusammenzufassen. Ein solcher Posten könnte bspw. als "Rücklage aus der Anwendung der Equity-Methode" bezeichnet werden.
Tz. 170
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Beispiel zur Berücksichtigung erfolgsneutraler Eigenkapitaländerungen:
Am 01.01.01 beträgt der Equity-Wert einer 40 %igen Beteiligung an einem Teilkonzern 1.000 GE. Im Jahr 01 wurde das Eigenkapital des Teilkonzerns durch Fremdwährungsdifferenzen um 125 GE erhöht, die im OCI erfasst wurden. Im Konzernabschluss zum 31.12.01 weist der Teilkonzern einen Konzernjahresüberschuss iHv. 250 GE aus. Der Equity-Wert hat sich dementsprechend gegenüber dem 01.01.01 wie folgt verändert:
Abb. 8: Bestimmung des Equity-Werts bei OCI-wirksamen Ergebnisbestandteilen
Die Erfassung des anteiligen OCI führt dazu, dass ein "Gewinn- und Verlustanteil an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden" iHv. 100 GE ausgewiesen wird. Dieses Ergebnis entspricht in diesem Fall nicht mehr der Differenz zwischen dem Equity-Wert zu Beginn des Jahres 01 und zum Ende des Jahres 01. Zum 31.12.01 ist wie folgt zu buchen:
per |
Nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen |
150 GE |
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|
|
|
|
an |
Auf assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen entfallendes OCI |
50 GE |
|
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Gewinn- und Verlustanteil an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden |
100 GE |
Tz. 171
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Die Wahl einer Alternative zur Darstellung des OCI eines assoziierten Unternehmens oder eines Gemeinschaftsunternehmens in der Eigenkapitalveränderungsrechnung des Investors hängt wiederum von der Interpretation der Equity-Methode als Konsolidierungs- oder als Bewertungsmethode ab (vgl. Schmidt, PiR 2010, S. 63–65). Die verursachungsgerechte Zuordnung der einzelnen Bestandteile des OCI zu den Eigenkapitalkomponenten des Investors entspricht der Interpretation der Equity-Methode als Konsolidierungsmethode. In diesem Fall werden die Rücklagen in der Eigenkapitalveränderungsrechnung mit denen der vollkonsolidierten Tochterunternehmen zusammengefasst und insoweit bilanziell gleich behandelt. Werden die Bestandteile des OCI indes in einem gesonderten Eigenkapitalposten zusammengefasst, spricht dies eher für die Interpretation als Bewertungsmethode.
Tz. 172
Stand: EL 35 – ET: 6/2018
Gemäß IAS 1.82A ist der Anteil des Investors am OCI des assoziierten Unternehmens und des Gemeinschaftsunternehmens, im Beispiel also die 50 GE, im OCI des Konzernabschlusses des Investors anzugeben.