Prof. Dr. Sven Hayn, Dr. Thomas Ströher
Tz. 40
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Gemäß IFRS 12.7 hat ein Unternehmen Informationen über erhebliche (significant) Ermessensentscheidungen und Annahmen, einschließlich Änderungen dieser Ermessensentscheidungen und Annahmen, anzugeben, die es bei der Feststellung der folgenden Sachverhalte getroffen hat:
- die Beherrschung eines anderen Unternehmens (dh. ob ein Investee gemäß IFRS 10.5 und 6 vorliegt);
- die gemeinschaftliche Führung einer Vereinbarung oder der maßgebliche Einfluss auf ein anderes Unternehmen;
- die Art der gemeinschaftlichen Vereinbarung, wenn die Vereinbarung über ein separates Vehikel strukturiert wurde (dh. ob eine gemeinschaftliche Tätigkeit oder ein Gemeinschaftsunternehmen vorliegt).
Tz. 41
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Zu diesen anzugebenden erheblichen Ermessensentscheidungen und Annahmen gehören auch solche Ermessensentscheidungen und Annahmen, die ein Unternehmen trifft, wenn eine Änderung von Tatsachen und Umständen dazu führt, dass sich während der Berichtsperiode die Schlussfolgerung ändert, ob eine Beherrschung, gemeinschaftliche Führung oder maßgeblicher Einfluss vorliegt (IFRS 12.8).
Tz. 42
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
IFRS 12.9 enthält (nicht abschließend) Beispiele für Feststellungen, bei denen erhebliche Ermessensentscheidungen und Annahmen getroffen werden, die anzugeben sind:
- Feststellung, dass ein anderes Unternehmen nicht beherrscht wird, obwohl das Unternehmen mehr als die Hälfte der Stimmrechte am anderen Unternehmen hält;
- Feststellung, dass ein anderes Unternehmen beherrscht wird, obwohl das Unternehmen weniger als die Hälfte der Stimmrechte am anderen Unternehmen hält;
- Feststellung, dass das Unternehmen ein Agent oder ein Prinzipal iSd. IFRS 10 ist (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 10, Tz. 155 ff.);
- Feststellung, dass kein maßgeblicher Einfluss auf ein anderes Unternehmen vorliegt, obwohl das Unternehmen mindestens 20 Prozent an den Stimmrechten des anderen Unternehmens hält;
- Feststellung, dass maßgeblicher Einfluss auf ein anderes Unternehmen vorliegt, obwohl das Unternehmen weniger als 20 Prozent an den Stimmrechten des anderen Unternehmens hält.
Tz. 43
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Mit den in IFRS 12.7–9 enthaltenen Vorschriften konkretisiert der IASB die allgemeine Vorschrift in IAS 1.122, nach der ein Unternehmen in einer zusammenfassenden Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden oder in den sonstigen Erläuterungen anzugeben hat, welche Ermessensentscheidungen das Management bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden getroffen hat und welche Ermessensentscheidungen die Beträge im Abschluss am wesentlichsten beeinflussen. Gemäß IFRS 12 sind zusätzlich für Beteiligungen an anderen Unternehmen bzw. für (gemeinschaftliche) Vereinbarungen mit anderen Unternehmen anzugeben, wie die Art dieser Beteiligung bzw. (gemeinschaftlichen) Vereinbarungen bestimmt wurde und welche Ermessensentscheidungen und Annahmen hierbei getroffen wurden (vgl. IFRS 12.7). Hält zB das berichterstattende Unternehmen 18,5 % der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen und hat zudem das Recht, ein Mitglied der Geschäftsführung zu bestimmen, könnte das Unternehmen von einem maßgeblichen Einfluss auf das andere Unternehmen ausgehen, obwohl es weniger als 20 Prozent der Stimmrechte hält, wenn das von ihm nominierte Mitglied der Geschäftsführung aktiv an den Entscheidungen der Geschäftsführung teilnimmt. Diese Ermessensentscheidung ist im Anhang des berichterstattenden Unternehmens anzugeben (vgl. Ernst & Young, International GAAP 2017, Kap. 13, Abschn. 3).
Tz. 44
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
IFRS 12 enthält keine Pflicht zur Angabe von quantitativen Informationen, welche den Abschlussadressaten helfen könnten, die Entscheidung des Unternehmens zur Konsolidierung oder Nicht-Konsolidierung eines anderen Unternehmens zu überprüfen. Quantitative Informationen sind allerdings erforderlich für Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen bzw. an assoziierten Unternehmen sowie für die Risiken aus nicht konsolidierten strukturierten Einheiten (IFRS 12.BC19; zu nicht konsolidierten strukturierten Einheiten vgl. Tz. 91 ff.). Ausführliche Angabepflichten zu Art und Umfang sowie Auswirkungen von Unternehmenszusammenschlüssen enthält IFRS 3 (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 3, Tz. 429 ff.).
Tz. 44a
Stand: EL 32 – ET: 5/2017
Sofern es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Investmentgesellschaft iSd. IFRS 10.27 handelt, hat das Unternehmen Informationen über erhebliche Ermessensentscheidungen und Annahmen anzugeben, die es bei der Charakterisierung als Investmentgesellschaft getroffen hat. Liegt eines oder liegen mehrere der typischen, in IFRS 10.28 definierten Merkmale einer Investmentgesellschaft nicht vor, sind zudem die Gründe anzugeben, warum sich das Mutterunternehmen dennoch als Investmentgesellschaft iSd. IFRS charakterisiert (IFRS 12.9A). Erlangt oder verliert ein Unternehmen den Status einer Investmentgesellschaft iSd. IFRS, hat es diesen Wechsel sowie die Gründe dafür anzugeben. Ein Unternehmen, welches den Status einer In...