Prof. Dr. Hans-Joachim Böcking, Roman Mala'ebeh
Tz. 88
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
Solange die Veräußerung noch nicht erfolgt ist, sind die Wertverhältnisse an jedem Bilanzstichtag zu überprüfen. Ein Unternehmen hat im Rahmen der Durchführung der Folgebewertung gegebenenfalls weitere Wertminderungen zu erfassen oder einen seit Anschaffung bzw. Herstellung berücksichtigten Verlust wieder rückgängig zu machen. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach IFRS 5, dh. zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten. Für die einzelnen Vermögenswerte und Schulden einer Abgangsgruppe, die nicht die Voraussetzungen zur Anwendung des IFRS 5 erfüllen, sind auch im Zuge des Werthaltigkeitstests die einschlägigen Standards zu beachten. Zum einen sind die Wertänderungen der Einzelposten zu berücksichtigen. Zum anderen ist der beizulegende Zeitwert der Abgangsgruppe als Gesamtheit abzüglich der Veräußerungskosten zu ermitteln und der Summe der einzelnen Buchwerte gegenüberzustellen (vgl. Tz. 74).
Tz. 89
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
Stellt ein Unternehmen im Rahmen der Durchführung des Werthaltigkeitstests fest, dass sich der beizulegende Zeitwert abzüglich der Veräußerungskosten eines langfristigen, zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerts gegenüber dem bisherigen Wertansatz erhöht hat, ist der Anstieg grundsätzlich ertragswirksam zu erfassen. Als Wertobergrenze für die Zuschreibung gilt der kumulierte außerplanmäßige Wertminderungsaufwand, der seit dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung erfasst wurde. Dabei sind auch die Abschreibungen zu berücksichtigen, die vor der Umklassifizierung gemäß IFRS 5 nach den Vorschriften des IAS 36 berücksichtigt wurden (IFRS 5.21; IFRS 5.BC46). Eine Zuschreibung setzt folglich voraus, dass eine frühere außerplanmäßige Abschreibung rückgängig gemacht wird.
Tz. 90
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
Die oben für einzelne langfristige Vermögenswerte, die zur Veräußerung gehalten werden, beschriebene Regelung der Zuschreibung gilt mit einer Einschränkung auch für Abgangsgruppen (IFRS 5.22 (a)). Die Obergrenze bilden auch die kumulierten außerplanmäßigen Abschreibungen, wobei lediglich die in der Vergangenheit erfassten Wertminderungen der langfristigen Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich der Bewertungsvorschriften des IFRS 5 fallen, rückgängig gemacht werden können. Die Wertminderungen können nach IFRS 5 oder (vor Anwendung von IFRS 5) gemäß IAS 36 erfasst worden sein (IFRS 5.22 (b)). Im maximalen Zuschreibungsbetrag ist auch eine zuvor erfasste Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts zu berücksichtigen. Die Wertaufholung dieser langfristigen Vermögenswerte erfolgt anteilig auf Basis ihrer Buchwerte (IFRS 5.23). Werterhöhungen dürfen jedoch nicht dem Geschäfts- oder Firmenwert zugewiesen werden (IFRS 5.23 iVm. IAS 36.122). Infolgedessen können die Buchwerte dieser langfristigen Vermögenswerte nach der Zuschreibung höher sein als die Buchwerte vor Erfassung von Wertminderungen. IFRS 5 weicht insoweit von IAS 36.123 ab.
Tz. 91
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
Das IFRS IC (vormals: IFRIC) hatte erörtert, ob es die Regelungen zum Ansatz von Wertaufholungen bei Wertminderungen einer Veräußerungsgruppe, die auf den Geschäfts- oder Firmenwert entfallen, überprüfen soll. Die Mitglieder des Gremiums hatten unterschiedliche Auffassungen, ob eine Wertaufholung erfasst werden soll. Die IFRS-IC-Mitglieder verständigten sich darauf, die Fragestellung nicht in das Arbeitsprogramm aufzunehmen, da sie unter anderem zu bedeutend für eine Interpretation und auf der Grundlage der bestehenden Vorschriften nicht angemessen und fristgerecht zu lösen sei. Das IFRS IC empfahl dem IASB, sich mit diesem Thema im Rahmen einer zukünftigen vollständigen Überprüfung von IFRS 5 zu befassen (vgl. IASB, March 2010).
Tz. 92
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
Die Aufwendungen und Erträge aufgrund der Wertänderungen sind im Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in der Gesamtergebnisrechnung zu erfassen (IFRS 5.37).