Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 103
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Aufwendungen und Erträge sind unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit monetären oder nicht monetären Posten entstanden sind, gem. IAS 21.39 (b) grundsätzlich zu den Kursen umzurechnen, die zum Zeitpunkt der Geschäftsvorfälle galten (Transaktionskurse). Eine Umrechnung zu exakten Transaktionskursen dürfte unpraktikabel sein. IAS 21.40 lässt ebenfalls zu, einen Kurs zu verwenden, der einen Näherungswert für die tatsächlichen Kurse darstellt. Als Beispiel wird ein Durchschnittskurs für die Periode angeführt. Mit Periode dürfte das gesamte Geschäftsjahr gemeint sein, da im Gegensatz zu IAS 21.22 in IAS 21.40 von an average rate for "the" period die Rede ist und nicht von the average rate for "a" period (glA Driesch/Riese/Schlüter/Senger, in: Beck
IFRS-Handbuch, § 33, Tz. 20). Grundsätzlich kann der Durchschnittswert für das Jahr als Durchschnitt der monatlichen Durchschnittskurse errechnet werden. Hierbei kann auf die Ermittlung von Monatsdurchschnittskursen durch staatliche Institutionen, Banken oder sonstige Quellen zurückgegriffen werden (Ernst & Young, International GAAP 2024, Chapter 15, Tz. 5.4.2 und Tz. 6.1.4). Sofern sich die Kurse nicht auf dem freien Markt ergeben, sondern von Behörden offiziell festgelegt werden, sind diese nach Ansicht des IFRS IC Staff darauf zu prüfen, ob sie aus Sicht des berichtenden Unternehmens die Definition eines Stichtagskurses erfüllen; diese Überprüfung ist zu jedem Berichtsstichtag erneut vorzunehmen (vgl. IFRIC Update September 2018). Bei entsprechender Wesentlichkeit sind die Angabepflichten nach IAS 1.117–124, IAS 1.125–133 sowie IFRS 12.10, IFRS 12.13, IFRS 12.20 und IFRS 12.22 zu beachten. Zur Bestimmung der Kurse bei Vorliegen mehrerer Kurse vgl. Tz. 48.
Bei wesentlichen Schwankungen des Wechselkurses ist indes die Verwendung von Näherungswerten nicht gestattet. Eine differenziertere Betrachtung kann zB bei Unternehmen, die einen überwiegenden Teil ihrer Umsatzerlöse innerhalb eines abgegrenzten Zeitraums erwirtschaften, angebracht sein (vgl. Schruff/Wellbrock, in: Wiley, 7. Aufl., Abschn. 24, Tz. 24). Zur Frage, in welchen Fällen von wesentlichen Schwankungen auszugehen ist, vgl. Tz. 46. Denkbar ist in diesen Fällen die Anwendung eines gewichteten Durchschnittskurses (vgl. ADS Int 2002, Abschn. 5, Tz. 118). Dabei ist die Periode in einzelne Zeitabschnitte aufzuteilen, innerhalb derer die Schwankungen nicht mehr als wesentlich einzustufen sind (vgl. Ernst & Young International GAAP 2024, Chapter 15, Tz. 5.4.2 u. Tz. 6.1.4; Driesch/Riese/Schlüter/Senger, in: Beck IFRS-Handbuch, § 33, Tz. 20).
Tz. 104
Stand: EL 54 – ET: 10/2024
Bei planmäßigen Abschreibungen wird regelmäßig ein Durchschnittskurs herangezogen, um dem Werteverzehr in Berichtswährung gerecht zu werden. Dies bedeutet, dass bei der Entwicklung von langfristigen Vermögenswerten rechnerische Differenzen auftreten. Zum einen entsteht eine Kursdifferenz bezogen auf das Anfangsvermögen. Diese errechnet sich als Unterschied zwischen dem zum Stichtagskurs der laufenden Periode umgerechneten Anfangswert und dem zum Stichtagskurs der Vorperiode umgerechneten Endwert der langfristigen Vermögenswerte vom Vorjahr. Zum anderen entsteht eine rechnerische Differenz aus der Umrechnung der Abschreibungen zu einem anderen Kurs als dem Stichtagskurs. Beide Differenzen können getrennt oder gemeinsam in einer separaten Spalte des Anlagenspiegels dargestellt werden, um die rechnerische Richtigkeit der Entwicklung der langfristigen Vermögenswerte unter Wahrung des Bilanzzusammenhangs zu gewährleisten. Für jede Gruppe der Sachanlagen und der immateriellen Vermögenswerte sowie für den Goodwill aus Unternehmenszusammenschlüssen muss die Summe der Umrechnungsdifferenzen separat angegeben werden (IAS 16.73 (e)(viii), IAS 38.118 (e)(vii), IFRS 3.B67 (d)(vi)).