Tz. 5

Stand: EL 53 – ET: 05/2024

Das BilKoG sollte vordringlich das durch die Bilanzskandale verloren gegangene Vertrauen der Anleger in die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts wiederherstellen und nachhaltig stärken (vgl. Begr.RegE BilKoG, BT-Drucks. 15/3421, S. 11). Das FISG verfolgt eine ähnliche Zielsetzung, nämlich die Wiederherstellung und dauerhafte Stärkung des Vertrauens in den deutschen Finanzmarkt(vgl. Begr.RegE FISG, BT-Drucks. 19/26966, S. 1). Dem Enforcement werden hierbei eine präventive und eine sanktionierende Funktion zugewiesen.

 

Tz. 6

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Präventiv sollen Unregelmäßigkeiten bereits bei der Erstellung von Unternehmensabschlüssen entgegengewirkt werden. Gedacht ist dabei zum einen an die präventive Wirkung eines Enforcement-Systems als solchem. Zum anderen können bestimmte Maßnahmen diesen Präventionsgedanken fördern.

 

Tz. 7

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So werden im Herbst eines jeden Jahres die gemeinsamen Prüfungsschwerpunkte der europäischen Enforcer ("European common enforcement priorities" – ECEP) durch die ESMA und die nationalen Prüfungsschwerpunkte durch die BaFin für das nächste Jahr öffentlich gemacht (vgl. Tz. 26). Bei den Prüfungsschwerpunkten handelt es sich zum einen um Sachverhalte, die sich in der Vergangenheit als besonders fehleranfällig erwiesen haben, zum anderen um Sachverhalte, die künftig bestimmte Risiken für die Bilanzierung erwarten lassen. Durch die Bekanntgabe wird den Unternehmen und ihren Abschlussprüfern Gelegenheit gegeben, bei Vorliegen entsprechender Sachverhalte deren bilanzielle Behandlung noch einmal einer kritischen Würdigung zu unterziehen.

 

Tz. 8

Stand: EL 53 – ET: 05/2024

Weiterhin können geprüften Unternehmen nach Abschluss einer Prüfung durch die BaFin Hinweise für die künftige Rechnungslegung gegeben werden (vgl. Tz. 116).

 

Tz. 9

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Der Jahresbericht der BaFin, Emittentenseminare durch die BaFin, Vorträge oder Literaturbeiträge von Vertretern der BaFin sollen Arbeit und Vorgehensweise des Enforcement möglichst transparent machen, letztlich mit dem Ziel, die Qualität der Rechnungslegung zu verbessern. Über die Plattform des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) ist ein jährlicher Informationsaustausch mit allen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die kapitalmarktorientierte Unternehmen prüfen, etabliert

 

Tz. 10

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Ein weiteres Instrument der Prävention sehen die "ESMA Guidelines on enforcement of financial information" (vgl. Tz. 28b) in Leitlinie Nr. 4 vor. Durch "Pre-Clearance-Verfahren" kann Unternehmen die Möglichkeit eröffnet werden, die bilanzielle Behandlung bestimmter Sachverhalte vorab mit Enforcement-Behörden zu klären. Da eine solche Vorabstimmung der Fehlervermeidung dienen kann und von Unternehmensvertretern wiederholt gefordert wurde, beantwortete die DPR seit Herbst 2009 bei Beachtung verschiedener Bedingungen solche sog. "fallbezogene Voranfragen", wenn auch rechtlich nicht verbindlich (vgl. stellvertretend Zülch/Höltken/Ebner, DB 2014, S. 609ff.; Schildbach, StuB 2006, S. 924ff.). Zu diesen mit dem BMJV abgestimmten Bedingungen gehörten im Wesentlichen ein hinreichend konkretisierter Sachverhalt, die vom Unternehmen vorgeschlagene Bilanzierung sowie eine Stellungnahme des (zuletzt) bestellten Abschlussprü­fers. Bis Ende 2020 wurden insgesamt 25 fallbezogene Voranfragen abschließend bearbeitet, von denen die vorgeschlagene Bilanzierung in 12 Fällen für vertretbar und in 13 Fällen für nicht vertretbar eingeschätzt wurde. Die nach Inkrafttreten des FISG für das Enforcement einschlägigen Normen greifen die Möglichkeit von "Pre-Clearance-Verfahren" jedoch nicht auf. Der BaFin fehlt es somit an einer Rechtgrundlage zur Beantwortung von fallbezogenen Voranfragen, womit in Deutschland derzeit kein "Pre-Clearance-Verfahren" mehr besteht.

 

Tz. 11

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Durch die Sanktionsfunktion des Enforcement sollen Unregelmäßigkeiten in den Unternehmensabschlüssen aufgedeckt und der Kapitalmarkt informiert werden. Der deutsche Gesetzgeber fordert, anders als andere ausländische Enforcement-Institutionen, zumindest nicht im Grundsatz, eine um den festgestellten Fehler korrigierte Neuaufstellung des Abschlusses (Restatement), sondern hält zunächst eine Veröffentlichung des Fehlers für ausreichend. Durch das FISG wurde jedoch die Möglichkeit geschaffen, durch die BaFin festzustellen, wie sich die Rechnungslegung ohne den Fehler dargestellt hätte (vgl. Tz. 120). Auch kann die BaFin im Einklang mit der materiellen Rechtsordnung anordnen, den Fehler im nächsten Abschluss oder Bericht zu berichtigen oder den Abschluss oder Bericht neu aufzustellen (vgl. Tz. 123). Unabhängig von der Entscheidung der BaFin ist das Management eines Unternehmens verpflichtet zu überprüfen, ob eine Änderung der Abschlüsse aufgrund festgestellter Fehler in der Rechnungslegung angezeigt ist (vgl. hierzu IDW RS HFA 6). Die BaFin überprüft entsprechend jährlich anhand öffentlich verfügbarer Informationen die Korrektur...

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