Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth, Dipl.-Betriebsw. Gerlinde Wendlandt
Tz. 105
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
IAS 21.39(c) gibt als Grundsatz vor, dass sämtliche aus der Umrechnung des Jahresabschlusses resultierenden Differenzen erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis zu erfassen sind. Dies gilt, solange sich das Mutterunternehmen nicht vom ausländischen Geschäftsbetrieb trennt (vgl. Tz. 128ff.).
In IAS 21.41 wird präzisiert, wie es bei diesem Umrechnungsprozess zu Kursdifferenzen kommen kann. Danach lassen sich zwei verschiedene Arten bzw. Ursachen von Umrechnungsdifferenzen unterscheiden:
1) |
Differenz zwischen dem Jahresergebnis auf Basis von Transaktions-/Durchschnittskursen und dem Jahresergebnis zum Stichtagskurs (IAS 21.41(a)): Bei Verwendung von Transaktionskursen (bzw. vereinfachend Durchschnittskursen) weicht für die Umrechnung der Aufwendungen und Erträge das rechnerische Ergebnis der GuV von dem zum Stichtagskurs umgerechneten Posten Jahresergebnis ab (GuV-Umrechnungsdifferenz). |
2) |
Differenz aus der Umrechnung des zu Beginn der Periode vorhandenen Reinvermögens (Eigenkapital) zu einem Stichtagskurs, der vom Stichtagskurs der vorhergehenden Periode abweicht (IAS 21.41(b)): Das Reinvermögen zu Beginn der Periode (Eröffnungsbilanzwerte) ist wertmäßig identisch mit dem Eigenkapital des ausländischen Geschäftsbetriebs zu Beginn der Periode. Die aus der Umrechnung zum Jahresende entstehende Differenz spiegelt die währungsbedingte Wertveränderung des zu Beginn der Periode vorhandenen Eigenkapitals wieder (bilanzielle Kursänderungsdifferenzen). Ob man die Wertveränderung als eine Veränderung am Eigenkapital oder am Nettovermögen betrachtet, ist letztlich gleichgültig. |
Tz. 106
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
IAS 21 (rev.1993) enthielt als dritte mögliche Kategorie zusätzliche Differenzen aus sonstigen Eigenkapitalveränderungen (vgl. IAS 21.32(c) (rev. 1993)). Diese Kategorie wurde im Rahmen der Überarbeitung von IAS 21 eliminiert. Eine Begründung hierfür ist weder im Standard noch in den Basis for Conclusions enthalten. Dies ist unverständlich, da Umrechnungsdifferenzen aus Eigenkapitalveränderungen wie zB Ausschüttungen, Kapitalrück- oder Kapitaleinzahlungen nicht unter 1) oder 2) fallen, dennoch aber auftreten können (bilanzielle Umschichtungsdifferenzen; vgl. Jung, 1991, S. 75ff.). Diese ergeben sich aus dem Unterschied der Kapitalbewegungen zum Transaktionskurs und zum Stichtagskurs. Wurde zB eine Kapitalerhöhung bei einem Kurs von 1 EUR = 1,18 $ beschlossen und eingefordert und beträgt der Stichtagskurs 1 EUR = 1,33 $, so ergibt sich ein Wertverlust des neu zugeführten Kapitals von ungefähr 0,10 EUR/$. Im Fall einer Ausschüttung ergibt sich ceteris paribus der umgekehrte Effekt. Da das Eigenkapital in Fremdwährung reduziert wurde, ist der Wertverlust des Eigenkapitals zum Ende der Periode geringer als im Falle einer Nicht-Ausschüttung. Die Umrechnungsdifferenz aus 2) wird insoweit teilweise kompensiert. Des Weiteren stellt uE auch die auf Ebene des Anteilseigners gem. IAS 28.10 unmittelbar im Eigenkapital zu erfassende, anteilige Veränderung der Währungsumrechnungsrücklage eines nach der Equity-Methode einbezogenen Unternehmens eine sonstige Eigenkapitalveränderung dar, die nicht unter 1) oder 2) zu subsumieren ist (vgl. zu dieser Problematik IFRS-Komm., Teil B, IAS 28, Tz. 168ff.). Insofern ist die Aufzählung in IAS 21.41 als unvollständig zu erachten.
Tz. 107
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Die oben (vgl. Tz. 105) erläuterten Umrechnungsdifferenzen sind nicht als Aufwendungen oder Erträge der laufenden Periode zu erfassen, da die Kursschwankungen nur geringe oder überhaupt keine direkten Auswirkungen auf den gegenwärtigen und künftigen operativen Cashflow des Tochter- oder des Mutterunternehmens haben (IAS 21.41). Die Wertschwankung des Eigenkapitals des ausländischen Geschäftsbetriebs wird für das berichtende Unternehmen erst dann Cashflow-relevant, wenn es zu einem Abgang der Beteiligung kommt.
Die in IAS 21 vorgenommene Differenzierung zwischen der Bewertung der Abschlussposten im Fremdwährungsabschluss des ausländischen Geschäftsbetriebs und der (erfolgsneutralen) Transformation dieses Abschlusses in die Berichtswährung des Mutterunternehmens wird auch bei der Abgrenzung der Regelungen des IFRS 9 von jenen des IAS 21 hinsichtlich der Behandlung von Umrechnungsdifferenzen in der Implementation Guidance des IFRS 9 bestätigt. Die Vorschriften der erfolgswirksamen Erfassung von wechselkursbedingten Wertänderungen von Finanzinstrumenten (IFRS 9.5.7.1) beziehen sich allein auf die in der GuV der ausländischen Teileinheit erfassten Erträge bzw. Aufwendungen. Im Rahmen der Transformation werden diese GuV-Fremdwährungsbeträge mit dem Transaktionskurs umgerechnet (IAS 21.39(b)). Alle aus der Transformation resultierenden Währungsdifferenzen werden gem. IAS 21.39(c) erfolgsneutral behandelt (IFRS 9.IG E.3.3).
Tz. 108
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Durch die erfolgsneutrale Behandlung entsteht ein Ausgleichsposten im Eigenkapital des umgerechneten Abschlusses des ausländischen Geschäftsbetriebs. Dieser...