Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Ök. Günter Doleczik
Tz. 5
Stand: EL 47 – ET: 06/2022
IAS 10 (amended 2004) war erstmalig auf Abschlüsse anzuwenden, deren Berichtsperiode am oder nach dem 1. Januar 2005 begann (IAS 10.23). Folgte der Anwender der Empfehlung, IAS 10 (amended 2004) früher anzuwenden, war diese Tatsache anzugeben (IAS 10.23). Da IAS 10 (amended 2004) materiell keine Änderungen im Vergleich zum Vorgängerstandard IAS 10 (revised 1999) erfahren hat, hatten die Vorschriften zum erstmaligen Anwendungszeitpunkt indes keine praktische Bedeutung.
Die terminologische(n) Folgeänderung(en) aus IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche (IAS 10.22(c)) war(en) ebenfalls erstmals auf Abschlüsse anzuwenden, deren Berichtsperiode am oder nach dem 1. Januar 2005 begann und diejenigen aus IAS 1 Darstellung des Abschlusses waren erstmals auf Abschlüsse anzuwenden, deren Berichtsperiode am oder nach dem 1. Januar 2009 begann. Diesen Änderungen kam jedoch keine praktische Bedeutung zu.
Die im Rahmen des im Mai 2008 verabschiedeten Annual Improvements Projects erfolgte Änderung von IAS 10.13 war erstmals auf Abschlüsse anzuwenden, deren Berichtsperiode am oder nach dem 1. Januar 2009 begann. Eine vorzeitige Anwendung war gestattet. Der Board ging indes auch bei dieser Änderung davon aus, dass aus der Klarstellung keine oder nur unwesentliche Änderungen resultieren.
Die im Rahmen des im Mai 2011 verabschiedeten IFRS 13 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgte redaktionelle Änderung von IAS 10.11war erstmals mit Anwendung von IFRS 13, dh. erstmalig auf Abschlüsse anzuwenden, deren Berichtsperiode am oder nach dem 1. Januar 2013 begann. Eine vorzeitige Anwendung von IFRS 13 war gestattet. Dieser Änderung kam ebenfalls keine praktische Bedeutung zu.
Die im Rahmen des im Juli 2014 verabschiedeten IFRS 9 Finanzinstrumente erfolgte Änderung von IAS 10.9 war erstmals mit Anwendung von IFRS 9, dh. erstmalig auf Abschlüsse anzuwenden, deren Berichtsperiode am oder nach dem 1. Januar 2018 begann. Eine vorzeitige Anwendung von IFRS 9 war gestattet. Dieser Änderung kam ebenfalls keine praktische Bedeutung zu.
Im Rahmen der im Oktober 2018 verabschiedeten Änderungen an IAS 1 und IAS 8 zur Definition von "wesentlich" erfolgte eine Änderung an IAS 10.21. Demnach sind nicht zu berücksichtigende Ereignisse wesentlich, sofern unter normalen Umständen davon auszugehen ist (could reasonably be expected), dass ihr Unterlassen die getroffenen Entscheidungen der Hauptadressaten des Abschlusses beeinflusst. Die Änderung war erstmals mit Anwendung der geänderten Definition von "wesentlich" in IAS 1.7, IAS 8.5 und 6 auf Abschlüsse anzuwenden, deren Berichtsperiode am oder nach dem 1. Januar 2020 begann. Eine vorzeitige Anwendung war gestattet. Dieser Änderung kam typischerweise keine praktische Bedeutung zu.