Tz. 23
Stand: EL 28 – ET: 03/2016
IFRS für KMU 1.1 sieht eine Anwendung durch kleine und mittelgroße Unternehmen vor. Der IASB stellt hierbei nicht auf quantitative Größenkriterien wie Bilanzsumme, Umsatz oder Mitarbeiterzahl ab, sondern legt qualitative Kriterien zugrunde. Der IASB definiert KMU in IFRS für KMU 1.2 als Unternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht (public accountability) unterliegen und Mehrzweckabschlüsse (general purpose financial statements) für externe Adressaten veröffentlichen. Als Beispiele für externe Adressaten führt der IFRS für KMU Eigentümer, die nicht geschäftsführend tätig sind, bestehende und potenzielle Gläubiger und Ratingagenturen an.
Ein Unternehmen unterliegt gem. IFRS für KMU (2015) 1.3 einer öffentlichen Rechenschaftspflicht, wenn
- es seinen Abschluss bei einer Wertpapieraufsicht oder einer anderen Regulierungsstelle zum Zwecke der Emission jedweder Art von Instrumenten eingereicht hat oder dabei ist, ihn einzureichen, zu dem Zweck, eine Gruppe von Finanzinstrumenten an einem öffentlichen Markt zu emittieren; oder
- es Vermögenswerte in der Eigenschaft eines Treuhänders für eine große Gruppe Außenstehender hält, wie zB die meisten Banken, Versicherungsunternehmen, Börsenmakler, Pensionsfonds, Investmentfonds oder Investmentbanken.
Damit scheiden Banken, ähnliche Finanzinstitutionen und Versicherungen regelmäßig aus dem Anwendungsbereich des Standards aus (vgl. Kuhn/Friedrich, DB 2007, S. 925).
Tz. 24
Stand: EL 28 – ET: 03/2016
Der Terminus der öffentlichen Rechenschaftspflicht, wie ihn der IFRS für KMU beschreibt, ist als Rechtsbegriff im deutschen Handelsrecht unbekannt. Durch die Pflichten zur Offenlegung von Jahresabschlüssen gem. § 325 HGB iVm. §§ 264, 264a HGB unterliegen alle Kapitalgesellschaften sowie KapCo-Gesellschaften einer öffentlichen Rechenschaftspflicht. Durch § 1 Abs. 1 PublG iVm. § 3 PublG werden darüber hinaus Personenhandelsgesellschaften für eine Offenlegung erfasst, die nicht unter das Kapitalgesellschaften & Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) fallen, aber bestimmte Größenkriterien überschreiten. Der Begriff der öffentlichen Rechenschaftspflicht wird daher im deutschen Rechtsraum zunächst anders verstanden werden, als vom IASB beabsichtigt. Erst die Erläuterungen in den IFRS für KMU (2015) 1.2 und 1.3 schaffen hier Klärung.
Tz. 25
Stand: EL 28 – ET: 03/2016
Die Kriterien zur Charakterisierung der öffentlichen Rechenschaftspflicht sind das Ergebnis eines langen Entwicklungsprozesses. In einem der ersten Vorentwürfe des IFRS für KMU wurde die öffentliche Rechenschaftspflicht durch zwei weitere Kriterien eingegrenzt. So fielen darunter auch öffentliche Dienstleister, beispielsweise Stadtwerke, und Unternehmen mit einer wesentlichen wirtschaftlichen Bedeutung in ihrer entsprechenden Jurisdiktion. Eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung sollte dann vorliegen, wenn das entsprechende Unternehmen gemessen an Kriterien wie Bilanzsumme, Gewinn oder Mitarbeiterzahl eine wichtige Rolle am Markt spielt. Zumindest die Ausgrenzung von wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen hätte den Anwendungsbereich des IFRS für KMU nach oben hin eingegrenzt. Unternehmen mit Umsätzen in mehrstelliger Millionenhöhe wären nicht mehr in den Anwendungsbereich des Standards gefallen. Der IASB hat sich jedoch auf Druck der Öffentlichkeit gegen diese weiteren Kriterien entschieden. Die SME Working Group und die Mehrzahl der zum Diskussionspapier Befragten waren der Auffassung, dass öffentliche Dienstleister durchaus sehr kleine Unternehmen sein können. Nicht die Art der Geschäftstätigkeit, sondern vielmehr der Kreis der Abschlussadressaten sollte daher bestimmend dafür sein, ob die herkömmlichen IFRS oder der IFRS für KMU anzuwenden seien. In Bezug auf die wirtschaftliche Bedeutung wurde von gleicher Seite argumentiert, dass diese nicht automatisch in öffentlicher Rechenschaftspflicht resultiere. Ob die wirtschaftliche Bedeutung eines Unternehmens Einfluss auf die Art der Rechnungslegung haben solle, müsse daher den nationalen Gesetzgebern überlassen werden (vgl. IFRS für KMU BC62–63).
Tz. 26
Stand: EL 28 – ET: 03/2016
Der IASB hat bewusst keine weitere Eingrenzung des Anwendungsbereichs vorgenommen. Quantitative Größenkriterien kamen nicht in Frage, da der Standard weltweit Anwendung finden soll und das Festlegen einer einheitlichen Größe hier nahezu unmöglich ist (vgl. IFRS für KMU BC69–70; vgl. Kirsch/Meth, BB Special 6/2007, S. 8). Stellt ein Unternehmen mit rund 50 Mitarbeitern in Deutschland noch ein kleines Unternehmen dar, so handelt es sich in einem Schwellenland hierbei bereits um ein großes Unternehmen. Der mögliche Anwendungsbereich des IFRS für KMU deckt somit ein sehr breites Spektrum von Unternehmen ab, da er nahezu alle nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen umfasst. Die Spannbreite reicht von einem Unternehmen mit beispielsweise lediglich zwei Mitarbeitern bis zu einem Unternehmen mit mehreren tausend Beschäftigten und Umsätzen in zehnstelliger Höhe. Die Entsch...