Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Dr. Christoph König
Tz. 246
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Gemäß § 315d Satz 1HGB müssen seit dem BilRUG (§ 315 Abs. 5 Satz 1 HGB aF) auch bestimmte kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen iSd. § 289f Abs. 1 oder Abs. 3 HGB eine Konzernerklärung zur Unternehmensführung abgeben. Berichtspflichtig sind sowohl börsennotierte Aktiengesellschaften als auch Aktiengesellschaften, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt iSd. § 2 Abs. 5 WpHG ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem iSd. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 WpHG, dh. im Freiverkehr, gehandelt werden. Letztere betrifft bspw. Mutterunternehmen, die Schuldverschreibungen zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen haben und deren Aktien nur im Freiverkehr gehandelt werden (vgl. Kuthe/Geiser, NZG 2008, S. 172). Auch entsprechende Mutterunternehmen in Form einer börsennotierten KGaA sind von der Berichtspflicht betroffen (aA Grottel, in: Beck Bil.-Komm., 11. Aufl., § 315d, Tz. 5).
Tz. 247
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die Berichtspflicht hängt ausschließlich vom Mutterunternehmen ab. Sind bspw. ein oder mehrere Tochterunternehmen börsennotiert, das Mutterunternehmen indes nicht, ist keine Konzernerklärung zur Unternehmensführung abzugeben (vgl. Begr. RegE BilRUG, BT-Drucks. 18/4050, S. 76).
Tz. 248
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Ziel der Konzernerklärung zur Unternehmensführung ist es, den Adressaten durch eine erhöhte Transparenz zusätzliche relevante Informationen für die Corporate Governance zu vermitteln (vgl. Kirsch/Köhrmann/Huter, in: Beck HdR, 2018, B 510, Tz. 305). So sollen die Adressaten einen direkten Einblick in die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane sowie in die Praktiken der Unternehmensführung erhalten (vgl. Melcher/Mattheus, DB 2009, S. 80). Der Gesetzgeber verlangt indes nicht von jedem einzelnen Tochterunternehmen eine Erklärung zur Unternehmensführung. Vielmehr wird gem. § 315d HGB eine konzernbezogene, generalisierende Aussage des Mutterunternehmens zu den Grundsätzen der Unternehmensführung gefordert (vgl. Grottel, in: Beck Bil.-Komm., 11. Aufl., § 315d, Tz. 2; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum BilRUG, BT-Drucks. 18/5256, S. 84f.). Insgesamt sollen die Adressaten durch die Erklärung den Ordnungsrahmen für die Leitung und Überwachung des Konzerns in Gänze besser verstehen (vgl. Fink/Schmidt, DB 2015, S. 2160). Die Angaben des § 315d HGB sind indes gem. § 317 Abs. 2 Satz 4 HGB explizit von der inhaltlichen Prüfung durch den Abschlussprüfer ausgeschlossen.
Tz. 249
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Der Inhalt der Konzernerklärung zur Unternehmensführung richtet sich gem. § 315d Satz 2 HGB nach § 289f HGB (vgl. DRS 20.B40a) und umfasst mindestens folgende sechs Teilbereiche (vgl. § 289f Abs. 2 Nr. 1–6 HGB; DRS 20.K227):
- eine Entsprechenserklärung gem. § 161 AktG,
- relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus angewendet werden,
- eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise ihrer Ausschüsse,
- eine Darstellung der Zielgrößen für den Frauenanteil in Aufsichtsrat, Vorstand und den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands und deren Erreichung, sofern das Mutterunternehmen börsennotiert ist,
- Angaben zur Einhaltung der Mindestquoten bei der Besetzung des Aufsichtsrats, sofern das Mutterunternehmen börsennotiert ist und der paritätischen Mitbestimmung unterliegt, sowie
- eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Hinblick auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats verfolgt wird, sofern das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen groß iSd. § 293 Abs. 1 HGB sind.
Zusätzlich zu den aufgezählten sechs Teilbereichen muss die nichtfinanzielle Konzernerklärung gemäß § 315d HGB iVm. § 289f Abs. 2 Nr. 1a HGB eine Bezugnahme auf die Internetseite der Gesellschaft enthalten, auf der der Vergütungsbericht des vergangenen Geschäftsjahres öffentlich zugänglich gemacht ist.
Tz. 249a
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Die Inhalte der Erklärung zur Unternehmensführung wurden in den vergangenen Jahren stetig erweitert. Während die ersten drei Teilbereiche (§ 289f Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB) bereits mit dem BilMoG eingeführt wurden, sind durch die Einführung des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst die Angaben nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 und 5 HGB hinzugekommen (vgl. Gesetz vom 24.04.2015, BGBl. 2015, Teil I, Nr. 17, S. 642–662). Die Angaben zum Diversitätskonzept wurden schließlich mit dem CSR-RUG in § 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB integriert. Mit dem CSR-RUG wurden die Vorgaben zur Konzernerklärung zur Unternehmensführung außerdem in den neuen § 315d HGB überführt (zuvor: § 315 Abs. 5 Satz 1 HGB aF).
Tz. 250
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