1%-Methode nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis

Wird ein Firmenwagen ausschließlich betrieblich genutzt, können alle Aufwendungen uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Wird der Firmenwagen überwiegend betrieblich, aber auch privat genutzt, ist die private Nutzung mit dem pauschalen 1%-Wert als Betriebseinnahme anzusetzen, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird.

Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums nimmt nun dazu Stellung, wie bei mehreren Firmenwagen vorgegangen werden soll.

Sind mehr Fahrzeuge vorhanden als mögliche Privatnutzer, gilt nach dem BMF-Schreiben – abweichend von der bisher von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung – Folgendes:

  • Der Unternehmer braucht aus Vereinfachungsgründen den pauschalen Nutzungswert nach der 1%-Methode nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis anzusetzen.

  • Nutzen auch Personen, die zur Privatsphäre des Unternehmers gehören, einen Firmenwagen für Privatfahrten, dann ist der pauschale Nutzungswert nach der 1%-Methode jeweils für das Fahrzeug mit dem nächsthöheren Listenpreis anzusetzen.

  • Nutzt der Unternehmer ein Fahrzeug gemeinsam mit einem oder mehreren Arbeitnehmern, dann wird der pauschale Nutzungswert nach der 1%-Methode entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufgeteilt.

  • Bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten wird unterstellt, dass das Kfz mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird (= widerlegbare Vermutung).

 

Praxis-Beispiel 1:

Ein Unternehmer ist alleinstehend und hat 3 Pkw, die zu seinem Betriebsvermögen gehören. Er kann glaubhaft darlegen, dass keine Person aus seiner Privatsphäre eines dieser Fahrzeuge für private Zwecke nutzt.

Bisher: Der Unternehmer musste für jedes der 3 Fahrzeuge eine Privatnutzung in Höhe von 1% pro Monat vom Bruttolistenpreis ansetzen.

Neu: Es sind 1% pro Monat vom Bruttolistenpreis nur für das teuerste Fahrzeug anzusetzen. Die Kosten der beiden anderen Fahrzeuge sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

 

Praxis-Beispiel 2:

Zum Betriebsvermögen gehören 5 Pkw (BMW, Mercedes, VW-Passat, VW-Golf, Ford Fiesta), die vom Unternehmer, seinem Ehegatten und der erwachsenen Tochter auch für Privatfahrten genutzt werden. Im Privatvermögen befindet sich kein weiteres Fahrzeug.

Bisher: Es mussten 1% pro Monat vom Bruttolistenpreis für alle 5 Fahrzeuge angesetzt werden.

Neu: Der private Nutzungsanteil nach der 1%-Methode ist nur für die 3 Pkw mit dem höchsten Bruttolistenpreis anzusetzen. Das sind BMW, Mercedes und VW-Passat.

 

Praxis-Tipp

Das BMF-Schreiben vom 15.11.2012 ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das heißt, dass die neue 1%-Lösung auch rückwirkend angewendet werden kann.

 

Hinweis für Personengesellschaften: Hier ist entsprechend zu verfahren. Es darf nicht allein auf die Gesellschafter abgestellt werden. Vielmehr müssen auch die Nutzungsmöglichkeiten der Ehegatten und von anderen nahestehenden Personen eines jeden Gesellschafters einbezogen werden.

 

Wichtig! Nach dem BMF-Schreiben ist der pauschale 1%-Wert ist für jedes Kfz anzusetzen, das dem Unternehmer oder den Personen, die zu seiner Privatsphäre gehören, für Privatfahrten zur Verfügung steht. Konsequenz ist, dass kein pauschaler Nutzungswert anzusetzen ist, wenn das Kfz für eine Privatnutzung nicht geeignet ist. Das ist z. B. der Fall, wenn

  • das Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Zugmaschine zugelassen ist,

  • es sich um einen Lkw handelt, der üblicherweise nicht für Privatfahrten verwendet wird (Ausnahme: Geländewagen, Vans usw., die nur wegen ihres Gewichts als Lkw eingestuft sind, aber dennoch üblicherweise für private Fahrten genutzt werden),

  • das Fahrzeug in erster Linie für den Transport von Gegenständen eingerichtet ist, z. B. ein Werkstattwagen. 

Von einer 100%igen betrieblichen Nutzung ist auch dann auszugehen, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die

  • von Autovermietern und Leasingunternehmern an Dritte gegen Entgelt überlassen werden,

  • der Unternehmer seinen Arbeitnehmern oder freien Mitarbeiter als Firmenwagen überlässt,

  • von Kfz-Händlern als Vorführwagen genutzt werden. 

Bei einem Fahrzeug, das nach seiner objektiven Beschaffenheit so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, braucht also von vornherein keine private Nutzung versteuert zu werden (BFH-Urteil vom 18.12.2008, VI R 34/07). Maßgebend ist nicht die kraftfahrzeugsteuerliche oder verkehrsrechtliche Einstufung, sondern die Beschaffenheit des Fahrzeugs. Bei einem Werkstattwagen, der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, darf das Finanzamt keine private Nutzung unterstellen. Liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Fahrzeug tatsächlich privat genutzt wurde, ist auch keine Privatnutzung anzusetzen.

BMF-Schreiben vom 15.11.2012, IV C 6 – S 2177/10/ 10002; 2012/1038276


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